Diese Informationen richten sich an Frauen, welche vor einer Scheidung stehen oder sich eine Scheidung überlegen. Sie enthalten eine kurze Übersicht der Scheidungsarten, der Schritte zur Scheidung sowie der Scheidungsfolgen.
Im Falle einer Scheidung empfehlen wir jedenfalls eine individuelle Rechtsberatung frühzeitig einzuholen.
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Einvernehmliche Scheidung
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit einem halben Jahr, die Zerrüttung der Ehe, das Einvernehmen über die Scheidung und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Es bedarf eines gemeinsamen Antrags beim zuständigen Bezirksgericht.
Streitige Scheidung
Setzt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner eine Eheverfehlung, welche zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe führt, nicht länger als sechs Monate zurückliegt und vom anderen Ehepartner bzw. der Ehepartnerin nicht verziehen wurde, kann vom Anderen bzw. der Anderen beim Bezirksgericht die Scheidungsklage eingebracht werden. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Scheidungsgrundes und läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist.
Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Drei Jahre nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft kann jede Ehepartnerin bzw. jeder Ehepartner ohne Angabe von Gründen auf Scheidung klagen, wenn die Ehe tief greifend und unheilbar zerrüttet ist. Unter bestimmten Umständen kann die beklagte Partei der Scheidung widersprechen, wenn die Scheidung eine außergewöhnliche Härte für sie bedeuten würde. Ist die häusliche Gemeinschaft seit sechs Jahren aufgehoben, ist die Ehe bei Klage jedenfalls zu scheiden. Diese Form der Scheidung ist in Bezug auf den Ehegattenunterhalt für die Ehegattin unter Umständen günstiger als die Verschuldensscheidung.
Scheidung aus anderen Gründen
Die Scheidung kann auch aufgrund eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens, einer Geisteskrankheit oder einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit begehrt werden, wenn dies zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. Härten für die kranke Ehepartnerin bzw. den kranken Ehepartner sollen jedoch vermieden werden.
Eine Scheidung bringt neben persönlichen Veränderungen auch rechtliche Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen mit sich. Diese betreffen:
Aufenthalt in Österreich
Personen, welche ihr Aufenthaltsrecht in Österreich von der Ehegattin bzw. dem Ehegatten ableiten, sollten im Zuge der Scheidung Informationen zu ihrem Aufenthaltstitel und dem Zugang zum Arbeitsmarkt einholen.
Gemeinsame Schulden, Bürgschaften
Im Rahmen der Scheidung werden Schulden oft neu aufgeteilt, z.B. der Mann verpflichtet sich bei der Scheidung die Rückzahlungen für das Haus, welches er übernimmt, allein zu tragen. Für die Gläubiger bzw. Gläubigerin (z.B. Bank) bleiben jedoch beide Schuldnerin und Schuldner. In solchen Fällen ist es ratsam, mit der Bank Kontakt aufzunehmen und um eine Entlassung aus dem Kreditvertrag zu ersuchen bzw. eine Ausfallsbürgschaft bei Gericht zu beantragen.
Sozialversicherung
Mit der Scheidung fällt die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung (ASVG) weg. Die geschiedene, nicht erwerbstätige Frau kann sich bei der Gebietskrankenkasse kostenpflichtig selbst versichern. Die geschiedene Ehefrau hat Anspruch auf eine Witwenpension, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltszahlungen an sie verpflichtet war und diese auch tatsächlich bezahlt hat oder unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegattenunterhalt freiwillig bezahlt wurde. Besonderheiten gibt es bei der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (siehe Scheidungsarten).
Verfahrenshilfe
Bei geringem Einkommen kann bei einer Scheidungsklage ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht werden. Wird Verfahrenshilfe gewährt, bedeutet dies eine vorläufige Befreiung der Gerichtskosten. In bestimmten Fällen kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden.
Unterhaltsansprüche
Von der Festsetzung des Unterhalts kann die Altersversorgung der geschiedenen Ehegattin und in manchen Fällen auch die gesetzliche Krankenversicherung abhängen.
Scheidungsart
Welche Form der Ehescheidung gewählt werden sollte, hängt von der individuellen Situation des Ehepaares ab, da mit der jeweiligen Scheidungsart unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind. Es ist ratsam, dies im Vorfeld rechtlich abzuklären.
Wo? Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes
Wie? Es muss ein gemeinsamer Antrag eingebracht werden. Formularvorlagen sind bei den Bezirksgerichten erhältlich. Die einvernehmliche Scheidung wird im außerstreitigen Rechtsweg durchgeführt.
Was? Dem Gericht muss entweder eine schriftliche Vereinbarung über folgende Punkte vorgelegt werden oder die Vereinbarung wird während des Verfahrens vor Gericht beschlossen:
Kosten
Pauschalgebühr für den Antrag € 198,–, für die Vereinbarung zusätzlich € 198,–, unter bestimmten Voraussetzungen betragen die Kosten für die Vereinbarung jedoch € 297,– (Stand 2009).
Wo? Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes
Wie? Die Klage ist schriftlich einzubringen oder mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben. Grundsätzlich besteht im Verfahren keine Anwaltspflicht. Fällt die Entscheidung für eine rechtliche Vertretung, ist diese nur von einer Anwältin bzw. einem Anwalt möglich.
Was? Voraussetzung für die Scheidungsklage ist, dass von der Ehepartnerin bzw. vom Ehepartner entweder eine schwere Eheverfehlung oder leichte Eheverfehlungen über einen längeren Zeitraum schuldhaft gesetzt wurden.
Beispiele für Eheverfehlungen sind:
Das Gericht muss bei der Scheidung aussprechen, ob die Ehe aus dem Alleinverschulden oder dem überwiegenden Verschulden des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder aus gleichteiligem Verschulden geschieden wird. Die Schuldfrage spielt bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts eine Rolle.
Kosten
Die Kosten sind im Vorhinein nicht abschätzbar, maßgebliche Umstände sind die Erhebung einer Widerklage, die Länge des Verfahrens und ob eine anwaltliche Vertretung vorhanden ist.
Wo? Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes
Wie? Die Klage ist schriftlich einzubringen oder mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. In diesem Fall kann ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangt werden. Das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe wird nur über Antrag der beklagten Partei geprüft. Bedeutet die Scheidung für die beklagte Partei eine außergewöhnliche Härte und wurde die Zerrüttung vom klagenden Teil zumindest überwiegend verschuldet, kann das Gericht den Antrag ablehnen. Nach sechs Jahren wird dem Scheidungsbegehren auf jeden Fall stattgegeben.
Folgen für den Ehegattenunterhalt: Die schuldlos oder mit dem überwiegenden Verschulden des Mannes und gegen ihren Willen geschiedene Frau erhält nach der Scheidung Unterhalt wie bei aufrechter Ehe. Eine neue Ehe des geschiedenen Mannes führt in der Regel zu keiner Reduktion des Unterhaltes.
Folgen für die Witwenpension: Die gegen ihren Willen geschiedene Frau erhält im Todesfall des ge- schiedenen Mannes unter bestimmten Voraussetzun- gen eine Witwenpension wie bei aufrechter Ehe, wenn:
Kosten
Die Kosten sind im Vorhinein nicht abschätzbar, da sie sehr vom Verfahrensverlauf abhängig sind.
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Mittwoch, 13.01.2010