Scheidung in Österreich für österreichisch-türkische Paare

Infofolder Scheidung österreichisch-türkische Paare 2009

Scheidung in Österreich

Diese Informationen richten sich an Frauen, welche sich zu Scheidung informieren möchten oder vor einer Scheidung stehen. Angesprochen sind Frauen, die türkische Staatsbürgerinnen sind und/oder deren Partner türkischer Staatsbürger ist.

Wichtig! Die vorliegenden Informationen berück­ sichtigen das österreichische Ehe­ und Scheidungs­ recht. Weiters enthält die Broschüre einen kurzen Abriss zum türkischen Scheidungsrecht.

Im Falle einer Scheidung empfehlen wir jedenfalls eine individuelle Rechtsberatung frühzeitig einzu­ holen, in deren Rahmen vor allem zu klären ist, ob die Scheidung überhaupt nach türkischem Recht zu erfolgen hat.

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Grundsätzliches

Folgende Schritte sollten Sie im Falle einer Streitig­ keit aus dem Eheverhältnis jedenfalls beachten: 


Wenn Sie über ein Ehevermögen in der Türkei verfügen, sollten Sie


Gerichtsbarkeit

Das Gericht, bei welchem der Antrag auf Ehescheidung bzw. die Klage eingebracht wurde, legt die Zuständigkeit des österreichischen Gerichtes fest und entscheidet darüber, welches Recht (österreichisches oder türkisches Ehe­ und Scheidungsrecht) für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis angewendet werden muss.

Hinweise zu Trennung und Scheidung

unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtslage

Fremdenrechtliche Konsequenzen einer Scheidung

Wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht in Österreich im Sinne der Familienzusammenführung vom Ehegatten ableiten, sollten Sie im Zuge der Scheidung Informationen zu Ihrem Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung) und dem Zugang zum Arbeitsmarkt (Arbeitsbewilligung) einholen.

Familienangehörige von Drittstaatangehörigen

Beispiel: Sie sind Ihrem türkischen Ehemann nach Österreich gefolgt. Familienangehörige von Drittstaat­ angehörigen haben grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren ein vom Ehemann abgeleitetes Aufenthalts­ recht. Nach dem ersten Jahr Aufenthalt können Sie als Familienangehörige eine Niederlassungsbewilligung beantragen und haben somit Zugang zum Arbeits­markt. Nach Ablauf der fünf Jahre kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind, ein eigen­ ständiges Aufenthaltsrecht (Daueraufenthalt EG mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt) erworben werden. Wenn Ihre Angehörigeneigenschaft innerhalb der ersten fünf Jahre aufgrund Trennung bzw. Scheidung wegfällt, endet grundsätzlich Ihr abgeleitetes Aufent­ haltsrecht.

Ausnahmen: Erfüllung der Voraussetzungen zur Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes, was in jedem Fall individuell abzuklären ist (Unterhalt oder Erwerbseinkommen, Unterkunft, Krankenversicherung); Tod des Zusammenführenden; Scheidung aus überwie­ gendem Verschulden des Zusammenführenden; durch physische oder psychische Gewalt bedingte Scheidung oder Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zu­ sammenführenden durch strafrechtliche Verurteilung. Zur Sicherung Ihrer abgeleiteten Aufenthaltsgenehmi­ gung empfehlen wir, Umstände, wie sie im obigen Ab­ satz erwähnt wurden, sofort den Behörden bekannt zu geben.

Familienangehörige von Österreichern

Familienangehörige von Österreichern haben ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren ein vom Zusammenführenden (Ehepartner) abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Sie können jedoch sofort einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Niederlassungsbewilligung Familienangehörige mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt). Ausländische Ehepartnerinnen von Österrei­ chern verlieren ebenfalls mit dem Ende der Angehöri­ geneigenschaft innerhalb der ersten fünf Jahre in der Regel ihr Aufenthaltsrecht.

Ausnahmen: Erfüllung der Voraussetzungen zur Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes, was in jedem Fall individuell abzuklären ist (Unterhalt oder Erwerbseinkommen, Unterkunft, Krankenversicher­ ung); Tod des Zusammenführenden; Scheidung aus überwiegendem Verschulden des Zusammenführen­ den; durch physische oder psychische Gewalt bedingte Scheidung.

Für Familienangehörige von EWR­BürgerInnen gelten zusätzliche Bestimmungen.

Einbringung der Scheidungsklage

Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Bezirkgericht Ihres letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes. Die Klage oder der Antrag auf Scheidung wird beim Bezirkgericht schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben.

Unterhaltsansprüche

Die Bemessung des Ehegattinnenunterhaltes beruht auf einer sehr komplexen Rechtssprechung. Nehmen Sie jedenfalls rechtliche Beratung in Anspruch! Wurde die Ehe wegen Verschuldens geschieden, so hat der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehe­ partner der geschiedenen Ehepartnerin einen ange­ messenen Unterhalt zu leisten. Dabei richtet sich der Unterhalt nach dem Bedarf der Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Bei beidersei­ tigem Verschulden entstehen grundsätzlich keine Un­ terhaltsansprüche. Es kann jedoch ein bescheidener Unterhalt zugesprochen werden.

Ein verschuldensunabhängiger Unterhalt entsteht in Ausnahmefällen, z.B. wenn Sie sich ausschließlich der Kindererziehung oder Haushaltsführung gewidmet ha­ ben und aus verschiedenen Gründen nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Von der Festsetzung des Unterhalts kann Ihre Altersversorgung und in manchen Fällen auch Ihre gesetzliche Krankenversicherung ab­ hängen.

Obsorge

Verheiratete Eltern haben die gemeinsame Obsorge und somit die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind. Jeder Elternteil kann das Kind selbständig vertreten. Grundsätzlich bleibt die gemeinsame Obsorge beider Elternteile nach einer Scheidung aufrecht. Sie können jedoch auch eine alleinige Obsorge mit Ihrem Ehepartner vereinbaren.

Im Streitfall entscheidet das Gericht, wem die alleinige Obsorge zukommt. Soll die gemeinsame Obsorge weiter bestehen, müssen sich die Eltern im Fall der Ehescheidung u.a. über den haupt­ sächlichen Aufenthalt des Kindes einigen. Eine Besu­ chsregelung ist sowohl im Fall der gemeinsamen wie auch der alleinigen Obsorge zu treffen.

Vermögensaufteilung

Die gerichtliche Aufteilung des Vermögens muss mittels Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der rechts­ kräftigen Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. Aufgeteilt werden das eheliche Gebrauchsvermögen (z.B. Hausrat, eheliche Wohnung), die ehelichen Ersparnisse und gemeinsame Schulden. Die Zuweisung der Ehewohnung richtet sich nach dem dringenderen Bedarf (u.a. Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder). Bei einer Mietwohnung kann das Gericht die Mietrechte von einem Ehepartner auf den anderen übertragen. Der Vermieter bzw. die Vermieterin hat diese Entscheidung zu akzeptieren.

Gemeinsame Schulden, Bürgschaften

Im Rahmen der Scheidung werden Schulden oft neu aufgeteilt. Für die Gläubiger (z.B. Bank) bleiben jedoch beide Schuldnerin und Schuldner. In diesem Fall ist es ratsam, dass Sie Kontakt mit der Bank aufnehmen und um Entlassung aus dem Kreditvertrag ansuchen bzw. eine Ausfallsbürgschaft bei Gericht beantragen.

Sozialversicherung

Mit der Scheidung fällt die Möglichkeit der Mitver­ sicherung in der Krankenversicherung (ASVG) weg. Sie können sich bei der Gebietskrankenkasse kosten­ pflichtig selbst versichern, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben und keine andere Pflichtversicherung vorliegt.

Witwenpension: Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes zu Unterhaltszahlungen an Sie verpflichtet war und diese auch tatsächlich be­ zahlt hat oder unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegattinnenunterhalt freiwillig bezahlt wurde, ha­ ben Sie als geschiedene Ehefrau einen Anspruch auf Witwenpension. Die Höhe der Witwenpension richtet sich jedoch nach der Scheidungsart und den Unter­ haltszahlungen.

Kosten

Für die einvernehmliche Scheidung gilt: Pauschalgebühr für den Antrag € 198,–, für die Vereinbarung zusätzlich € 198,– oder unter bestimmten Umständen € 297,– (Stand 2009). Bei den übrigen Scheidungsarten sinddie Kosten im Vorhinein nicht abschätzbar, da sie sehr vom Verfahrensverlauf abhängen. Erkundigen Sie sich unbedingt im Vorhinein nach den genauen Gebühren und Tarifen! Wer welchen Kostenanteil endgültig tragen muss, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.

Verfahrenshilfe

Bei geringem Einkommen können Sie bei einer Schei­ dungsklage einen Antrag auf Verfahrenshilfe einbrin­ gen. Wird Verfahrenshilfe gewährt, bedeutet dies eine vorläufige Befreiung von den Gerichtskosten. In bestimmten Fällen wird Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt. Achtung: Kosten für Ver­ fahrenshilfe können bei entsprechendem Verfahrens­ ausgang wieder zurückgefordert werden.

Informationen zu den Scheidungsarten nach österreichischem Recht

Einvernehmliche Scheidung

Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr (auch bei noch gemeinsamem Wohnsitz möglich), die Zerrüttung der Ehe, das Einvernehmen beider EhepartnerInnen über die Scheidung und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Es bedarf eines gemeinsamen Antrages beim zuständigen Bezirksgericht.

Da es sich um ein Außerstreitverfahren handelt, ist die Schuldfrage kein Thema. Die Scheidungsfolgen werden im Scheidungsvergleich einvernehmlich von den EhepartnerInnen vereinbart. Der Scheidungsvergleich umfasst Obsorge­ und Unterhaltsregelung für gemeinsame minderjährige Kinder, EhegattInnenunterhalt, Vermögensaufteilung, Ehewoh­ nung u.v.m.

Streitige Scheidung

Setzt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner eine Ehever­ fehlung (Beispiele: Verletzung der Beistandspflicht, Zu­ fügen schweren seelischen Leids, Körperliche Gewalt und Bedrohung, Verletzung der Unterhaltspflicht, grundloses Verlassen der ehelichen Wohnung u.a.), so kann dies als Scheidungsgrund im Rahmen einer Streitigen Scheidung eingebracht werden.

Die Scheidungsklage kann nur ein­ gebracht werden, wenn die Eheverfehlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und vom anderen Ehe­ partner bzw. der Ehepartnerin nicht verziehen wurde. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Schei­ dungsgrundes und läuft nicht ab, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist oder das schuldhafte Verhalten fortgesetzt wird. Die Schuldfrage spielt bei der Bemessung des EhegattInnenunterhalts eine Rolle.

Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Drei Jahre nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und bei tiefgreifender Zerrüttung der Ehe kann jede Ehepartnerin bzw. jeder Ehepartner ohne Angabe von Gründen auf Scheidung klagen. Unter bestimmten Umständen kann die beklagte Partei der Scheidung widersprechen, wenn die Scheidung eine außerge­ wöhnliche Härte für sie bedeuten würde. Ist die häus­liche Gemeinschaft seit sechs Jahren aufgehoben, ist die Ehe bei Klage jedenfalls zu scheiden.

Diese Form der Scheidung ist in Bezug auf den Unterhalt für die Ehegattin unter Umständen günstiger als die Streitige Scheidung. Wurden Sie schuldlos oder mit dem über­ wiegenden Verschulden des Mannes und gegen Ihren Willen geschieden, so erhalten Sie nach der Scheidung Unterhalt wie bei aufrechter Ehe und haben im Todes­ fall des geschiedenen Mannes Anspruch auf die volle Witwenpension, wenn:

Um zu einem Unterhaltstitel zu kommen, müssen Sie einen Verschuldensantrag stellen, das überwiegende Verschulden des Mannes muss festgestellt und von Ihnen darf in diesem Zeitraum kein Scheidungsgrund (z.B. außereheliche Beziehung) gesetzt werden.

Scheidung aus anderen Gründen

Die Scheidung kann auch aufgrund eines auf geistiger Störung beruhenden Verhaltens, einer Geisteskrankheit oder einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krank­ heit begehrt werden, wenn dies zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. Härten für die kranke Ehepartnerin bzw. den kranken Ehepartner sollen jedoch vermieden werden.

Türkisches Scheidungsrecht

Das türkische Scheidungsrecht ist noch einzelfallbezo­ gener als das österreichische. Es wird zudem überwie­ gend vom Verschuldensprinzip geprägt. Die Verschul­ densgründe sind ähnlich wie im österreichischen Recht nämlich Ehebruch, Angriffe auf die Person, ehrenrührige Straftaten, unehrenhafter Lebenswandel, böswilliges Verlassen, Geisteskrankheit und Zerrüttung.

Ein eigenes Zerrüttungsprinzip, wie es das österreichische Schei­ dungsrecht kennt, ist dem türkischen fremd. Falls die Scheidung nicht auf Verschulden des anderen gestützt werden kann, muss die Klägerseite die Zerrüttungsver­ mutung beweisen. Zerrüttungsscheidungen sind im tür­ kischen Eherecht äußerst selten.

Unterhaltsansprüche

Auch das nacheheliche Unter­ haltsrecht für Ehegatten ist anders geregelt und ist mit wesentlich höheren Unsicherheiten in der Berechnung behaftet wie das österreichische. Das türkische Recht regelt den Unterhaltsanspruch hauptsächlich über den materiellen und immateriellen Schadenersatz.

Obsorge und Kindesunterhalt

Bei der Obsorge und beim Kindesunterhalt wird österreichisches Recht an­ gewendet. In der Türkei gilt hingegen: Im Falle einer Scheidung ist einem Elternteil das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen. Wie in Österreich hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, Geldunterhalt zu leisten. Dieser wird allerdings nach anderen Kriterien berechnet.

Vermögensaufteilung

Das gemeinsam erworbene Vermögen während der Ehe ist auch nach türkischem Recht zu teilen. Allerdings gelten andere Aufteilungs­ kriterien als nach österreichischem Recht.

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Dienstag, 02.08.2011

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