Auswirkungen auf Frauen
Gilt für Frauen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Flugblatt 05 (1. Auflage)
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Das Allgemeine Pensionsgesetz gilt für alle, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Damit wird für die meisten Berufsgruppen (Ausnahmen z.B. Landes- und Gemeindebedienstete, NotarInnen) ein einheitliches Pensionssystem geschaffen.
Für Personen, welche vor dem 1. Jänner 2005 einen Versicherungsmonat erworben haben, gilt ein Mischsystem aus altem und neuem Pensionsrecht, die "Parallelrechnung".
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension nach dem ASVG für eine Person günstiger sind, gelten die Anspruchsvoraussetzungen nach dem ASVG.
Für Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 erstmals pensionsversichert sind, gilt das Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Mit der Vollendung des 60. Lebensjahres (Frauen) bzw. des 65. Lebensjahres (Männer) ist das Pensionsalter für die Alterspension erreicht. Ab dem 1. Jänner 2024 wird das Frauenpensionsalter schrittweise bis zum Jahr 2033 an jenes der Männer angeglichen.
Beitragsmonate
Beitragsmonate sind Zeiten, in denen eine Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und Zeiten, in denen eine freiwillige Versicherung vorliegt.
Beitragsmonate sind ab 1. Jänner 2005 auch jene Versicherungsmonate, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice, das BM für Landesverteidigung und öffentliche Fonds Beiträge in die Pensionsversicherung einzahlen.
Der Durchrechnungszeitraum oder Pensionsbemessungszeitraum
ist der Zeitraum, der für die Bildung der Pensionsbemessung herangezogen wird.
Ersatzmonate
Ersatzmonate sind u.a. Zeiten des Bezuges von Wochen-, Kranken-, Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe sowie Kindererziehungszeiten, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
Der Steigerungsbetrag
ist jener Betrag, mit dem die Versicherungsmonate bei der Pensionsberechnung multipliziert werden
Versicherungsmonate
Versicherungsmonate sind sowohl Beitragsmonate als auch Ersatzmonate, die vor 1. Jänner 2005 erworben wurden. Alle ab 1. Jänner 2005 erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate, da jeder Versicherungszeit eine Betragsgrundlage zugeordnet wird. Neben den Versicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit und der freiwilligen Versicherung gibt es Versicherungsmonate, für die der Bund, das Arbeitsmarktservice, das BM für Landesverteidigung und öffentliche Fonds Pensionsbeiträge zahlen. Dies sind ab 1. Jänner 2005 Zeiten des Wochengeldbezuges, einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, des Bezuges von Krankengeld, der Kindererziehung, der Familienhospizkarenz und des Präsenz- und Zivildienstes.
Erhöhung des Durchrechnungszeitraumes
Der Durchrechnungszeitraum für die Pension wird vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2028 auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Reduziert wird der Bemessungszeitraum pro Kind um höchstens 36 Monate und die Beitragsmonate aufgrund einer Familienhospizkarenz. (Die Mindestanzahl von 180 Monaten als Pensionsbemessungsgrundlage wird nicht unterschritten.)
Senkung des Steigerungsbetrages
Durch die Senkung des Steigerungsbetrages wird die Höchstpension von 80 % der Bemessungsgrundlage erst nach 45 Versicherungsjahren erreicht. Von 2004 bis 2008 sinken die Steigerungspunkte um je 0,04 %, ab 2009 ist der Steigerungsbetrag mit 1,78 % fixiert.
Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten
Als Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 2005 ist der Ausgleichszulagenrichtsatz festgelegt. Der Betrag wird für die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr 2004 um je 2 % pro Jahr erhöht, bis er im Jahr 2028 um 50 % höher ist. Ab 1. Jänner 2005 werden die Kindererziehungszeiten als Beitragszeit angerechnet und mit € 1.350,- bewertet. Bemessungsgrundlage für Familienhospizkarenz, Präsenz- und Zivildienst. Diese Zeiten werden ab 1. Jänner 2005 ebenfalls mit € 1.350,- bewertet.
Mindestversicherung nach dem APG
Es müssen mindestens 180 Versicherungsmonate vorliegen. Von diesen müssen mindestens 84 Monate (7 Jahre) Zeiten der Erwerbstätigkeit sein, die ab dem 1. Jänner 2005 erworben werden. Berücksichtigt für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit werden auch Kindererziehungszeiten wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 liegen (pro Kind höchstens 48 Monate, bei Mehrlingsgeburten höchstens 60 Monate). Beitragsmonate einer Selbst- und Weiterversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes, einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegestufe 3 oder einer Pflichtversicherung wegen Familienhospizkarenz, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
Notstandshilfe bei hohem Partnereinkommen
Ab 1. Jänner 2005 werden Zeiten, in denen aufgrund des hohen Partnereinkommens keine Notstandshilfe gewährt wird, als Pensionszeiten gewertet. Voraussetzung dafür ist die Meldung beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos bzw. Arbeit suchend. Die Antragstellung ist bis drei Jahre nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe möglich.
Freiwilliges Pensionssplitting
Der Elternteil, welcher die Kinder nicht überwiegend betreut, kann freiwillig ab 1. Jänner 2005 bis zu 50 % der Pensionsbeiträge, die bis zum 4. Geburtstag des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag der Kinder) anfallen, auf das Pensionskonto des betreuenden Elternteils übertragen. Dazu muss eine freiwillige Vereinbarung beider Elternteile bis zum 7. Lebensjahr des Kindes/der Kinder erfolgen, die später nicht rückgängig gemacht werden kann.
Pensionskonto
Für alle, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem werden alle Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten im Laufe des Erwerbslebens erfasst. Ab 2007 ist auf Verlangen eine Kontomitteilung möglich.
Parallelrechnung
Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und bis zum 31. Dezember 2004 einen Versicherungsmonat erworben haben, wird ein Parallelrechnung durchgeführt. Beim Pensionsantritt wird die jeweilige fiktive Pension nach dem „Altrecht“ (gültig am 31. Dezember 2004) und dem APG ermittelt und dann anteilsmäßig nach Beitragsjahren berechnet.
Korridorpension
Mit der Korridorpension können Männer, wenn sie 450 Versicherungsmonate erworben haben, mit der Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen. Da das Frauenpensionsalter bei 60 Jahren liegt und erst ab 2024 angehoben wird, ist es Frauen erst ab 2028 möglich, die Korridorpension in Anspruch zu nehmen.
Vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte (Hacklerregelung)
Frauen mit 40 Beitragsjahren, die bis zum 30. Juni 1955 geboren sind, können mit 55 Jahren in die vorzeitige Alterspension gehen. Für Frauen mit 40 Beitragsjahren, die bis zum 31. Dezember 1959 geboren sind, gelten Übergangsregelungen für die vorzeitige Alterspension. Die Senkung des Steigerungsbetrages sowie die Abschläge bei einer Frühpension werden erst ab dem Jahr 2008 geltend. Zeiten des Wochengeldbezuges und bis zu 60 Monate Kindererziehungszeiten können berücksichtigt werden.
Schwerarbeiterpension
Die Anrechnung der Schwerarbeit bietet Männern die Möglichkeit ab dem 60. Lebensjahr in Pension zu gehen. Für Frauen ist diese Pensionsart aufgrund des niedrigeren Pensionsalters erst ab 2024 möglich.
Frauen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, finden Informationen im FEMAIL Flugblatt 04, Pensionsreform 2003 (ASVG).
Für individuelle Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Montag, 12.07.2010