Obsorge bedeutet das Recht und die Pflicht der Eltern, ihr minderjähriges Kind zu erziehen und zu pflegen, sein Vermögen zu verwalten und es in allen Angelegenheiten gegenüber Dritten zu vertreten (z. B. in Schul- und Ausbildungsangelegenheiten, bei Passanträgen). Die Volljährigkeit erreichen Minderjährige mit dem 18. Geburtstag.
Unverheiratete Mütter sind in der Regel allein obsorgeberechtigt. Unverheiratete oder geschiedene Eltern können die gemeinsame Obsorge beantragen. Verheiratete Eltern haben die gemeinsame Obsorge: Jeder Elternteil kann das Kind selbständig vertreten.
Grundsätzlich bleibt die gemeinsame Obsorge beider Elternteile nach einer Scheidung aufrecht. Sofern die Mutter die alleinige Obsorge wünscht, muss sie diese mit dem Kindesvater vereinbaren bzw. bei Gericht beantragen.
Soll die gemeinsame Obsorge weiter bestehen, müssen sich die Eltern im Fall der Ehescheidung einigen, wo sich das Kind hauptsächlich aufhalten wird. Kommt keine Vereinbarung zustande oder entspricht die Vereinbarung nicht dem Kindeswohl, entscheidet das Gericht, wem die Obsorge allein zukommt.
Unverheiratete Eltern, die im Besitz der gemeinsamen Obsorge sind, bleiben im Trennungsfall gemeinsam obsorgeberechtigt. Ein Antrag auf alleinige Obsorge kann bei Gericht eingebracht werden. Das Gericht kann keine gemeinsame Obsorge bestimmen.
Unverheiratete Mütter sind in der Regel allein obsorge-berechtigt. Die Ausübung der alleinigen Obsorge ist auch dann möglich, wenn bei einer Scheidung eine einvernehmliche Vereinbarung diesbezüglich getroffen wird oder das Gericht einem Elternteil die alleinige Obsorge überträgt.
Antrag
Lebt ein Paar bereits getrennt, kann während der laufenden Scheidung ein schriftlicher Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge gestellt werden. Vor der Entscheidung versucht das Gericht zuerst eine gütliche Einigung zu erzielen. Dazu werden vor Gericht einige Gespräche gemeinsam mit beiden Elternteilen und gegebenenfalls dem Kind geführt. Die Inanspruchnahme von Mediation ist möglich.
Übertragung von Amts wegen
Die alleinige Obsorge überträgt das Gericht dann von Amts wegen einem Elternteil, wenn z.B. Unstimmigkeiten bezüglich des Aufenthalts des Kindes bestehen oder das Kindeswohl durch die gemeinsame Obsorge gefährdet ist.
Entzug
Das Gericht kann wegen mangelnden Wohlverhaltens oder sonstiger Gefährdung des Kindes die Obsorgeberechtigung entziehen.
Rechte von Lebenspartnerinnen und -partnern
Versterben Allein-Obsorgeberechtigte, überprüft das Gericht von Amts wegen, wer die Obsorge übernehmen kann. Es wendet sich dabei zuerst an die leiblichen Verwandten (anderer Elternteil, Großeltern). Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die die Obsorge der hinterbliebenen Kinder anstreben, wird empfohlen, einen Obsorgeantrag einzubringen. Das Gericht kann so Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern bei der Entscheidungsfindung im Sinne des Kindeswohls einbeziehen. Vorgesehen ist die Stärkung der Rolle der Lebenspartner in Bezug auf die Zuerkennung der Obsorge (Stand 02/2009).
Nach wie vor sind es in erster Linie die Mütter, bei denen Kinder vorwiegend leben. Bevor unverheiratete oder geschiedene Mütter die Entscheidung zur gemeinsamen
Obsorgeberechtigung treffen, sollten sie berücksichtigen, dass durch die gemeinsame Obsorge der Vater mehr Möglichkeiten erhält, Einfluss auf den Alltag von Mutter und Kind auszuüben.
So hat er ein Mitspracherecht bei wichtigen, das Kind betreffenden Entscheidungen. Denn jeder obsorgeberechtigte Elternteil ist für sich allein berechtigt, Entscheidungen bezüglich des Kindes zu treffen. Diese Entscheidungen sind auch dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihnen nicht einverstanden ist. Ausnahmen bilden z.B. die Namensänderung oder die Änderung des Religionsbekenntnisses.
Eingeschränkte Obsorge
Es ist möglich, eine eingeschränkte Obsorgeberechtigung für einen Elternteil zu vereinbaren. Beispielsweise kann das Recht eines Elternteils auf die Verwaltung des Vermögens des Kindes beschränkt werden. Jener Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein.
Aufhebung und Entzug
Die Vereinbarung einer gemeinsamen Obsorge kann vom Gericht abgeändert werden. Beantragt ein Elternteil die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge, muss das Gericht, wenn keine Einigung erzielt werden kann, einen Elternteil allein mit der Obsorge betrauen.
Im Falle der alleinigen Obsorge hat der nicht obsorgeberechtigte Elternteil das Recht auf persönlichen Kontakt (Besuchsrecht), das Recht auf Information in wichtigen Angelegenheiten (z.B. über Schulerfolge, längere Abwesenheit vom üblichen Aufenthaltsort) und das Recht, sich zu wichtigen Angelegenheiten zu äußern, die das Kind betreffen.
Uneheliche Väter haben dabei die gleichen Rechte wie geschiedene Väter, die nicht obsorgeberechtigt sind. Nimmt der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seine Rechte nicht wahr, kann er auf gerichtlichem Wege nicht dazu verpflichtet werden.
Das Gericht und die Jugendwohlfahrt beziehen Kinder altersgerecht in Entscheidungsfindungen ein. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können im Verfahren über Pflege, Erziehung und Besuchsrecht Anträge stellen und selbstständig vor Gericht handeln. Dies ist auch ohne Einverständnis der Eltern bzw. des obsorgeberechtigten Elternteils möglich. Im Streitfall entscheidet das Gericht nach dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.
Jener Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, muss für das Kind Geldunterhalt leisten.
Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, haben das Kind und dieser Elternteil das Recht auf gegenseitigen Kontakt. Falls hierzu keine einvernehmliche Regelung zustande kommt, muss das Gericht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils die Ausübung des Besuchsrechtes regeln. Gegen den Willen des besuchsverpflichteten Elternteils kann das Besuchsrecht nicht durchgesetzt werden.
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Montag, 12.07.2010