Infofolder: Lebensgemeinschaft

Infofolder Lebensgemeinschaft

Rechtliche Auswirkungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Immer mehr Paare ziehen die eheähnliche Lebensgemeinschaft der formalen, vom Gesetz geregelten Ehe vor. In nur wenigen Gesetzesbestimmungen werden Lebensgemeinschaften berücksichtigt. Wird eine Ehe geschieden, sind die Folgen vom Gesetz geregelt.

Für die Lebensgemeinschaft gibt es solche rechtlichen Regelungen nicht, daher ist die Auflösung der Lebensgemeinschaft für Frauen, die ihren Beruf zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgeben, mit großem Risiko behaftet.

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Was ist eine Lebensgemeinschaft?

Grundsätzlich wird das Bestehen einer Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen, wobei ein Merkmal fehlen kann. Von der Ehe unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft dadurch, dass das Zusammenleben jederzeit lösbar ist. Aus der Lebensgemeinschaft entstehen keinerlei Unterhaltsansprüche, keine Treue- und Beistandsverpflichtung und kein gesetzliches Erbrecht.

Mietrecht

Für Mietwohnungen, welche unter das Mietrechtsgesetz fallen, besteht nach § 14 Mietrechtsgesetz nach dem Tod der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners ein Eintrittsrecht, wenn die „ehegleiche“ Hausgemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat oder die Wohnung gemeinsam bezogen wurde. Nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes sind darunter auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften zu verstehen.

Wohnungseigentumsrecht

Seit 1. Juli 2002 gilt die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die sogenannte "Eigentümerpartnerschaft". Jetzt kann jede Rechtsgemeinschaft von zwei Personen Miteigentum an einer Wohnung oder einer Liegenschaft erwerben. Die Eigentümerpartnerschaft kann auch von gleichgeschlechtlichen PartnerInnen eingegangen werden.

Erbrecht

Zwischen den Lebenspartnerinnen bzw.Lebenspartnern besteht kein gesetzliches Erbrecht. Um zu verhindern, dass der/die LebenspartnerIn nicht erbt, kann er bzw. sie mittels Testament bedacht werden. Als ErbInnen gelten die LebenspartnerInnen dann im Erbschaftssteuergesetz als „fremd“ und fallen somit in die höchste Steuerklasse.

Sozialversicherungsrecht

Bei der Mitversicherung von Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten gelten seit 1. August 2006 neue gesetzliche Regelungen. Die Regelungen gelten auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. In der Krankenversicherung kann der bzw. die haushaltsführende PartnerIn ohne eigene Einkünfte nur mehr mitversichert werden, wenn die Hausgemeinschaft seit 10 Monaten besteht und der Haushalt unentgeltlich geführt wird. Außerdem müssen Kinder im Haushalt erzogen werden oder mindestens vier Jahre erzogen worden sein oder es muss ein Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe vier bestehen.

Für Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten die am 31. Juli 2006 mitversichert waren, bleibt die Mitversicherung aufrecht und kann, wenn sie nicht durch eigene Erwerbstätigkeit oder Auflösung der Lebensgemeinschaft unterbrochen wurde, verlängert werden. Für alle, die am 31. Juli 2006 noch nicht 27 Jahre alt waren, endet die Mitversicherung spätestes am 31. Dezember 2009. Personen, die ab August 2006 eine neue Lebensgemeinschaft eingehen und die Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen eine eigene Krankenversicherung abschließen.

Kinder aus einer Lebensgemeinschaft

Das in einer Lebensgemeinschaft geborene Kind gilt als unehelich, wenn die Mutter unverheiratet oder geschieden ist. Der Vater muss die Vaterschaft anerkennen. keine Zeilenschaltung Seit der Namensrechtsnovelle 1995 erhält das Kind den Familiennamen, welchen die Mutter führt. Die Obsorge und die elterlichen Rechte stehen der Mutter für das uneheliche Kind alleine zu. Sie ist für die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes zuständig.

Nicht obsorgeberechtigte Elternteile haben ein Besuchsrecht, das Recht auf Information über wichtige Angelegenheiten (z.B. Schulerfolge, längere Abwesenheit vom üblichen Aufenthaltsort) und das Recht, sich zu wichtigen Angelegenheiten zu äußern. Die gemeinsame Obsorge kann beantragt werden. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern, unter der Voraussetzung, dass die Abstammung zu Lebzeiten des Vaters festgestellt wurde, im Erbrecht gleichgestellt.

Unterhaltsanspruch während einer Lebensgemeinschaft

Zwischen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Besteht aus einer geschiedenen Ehe Unterhaltsanspruch, ruht dieser für die Dauer einer neu eingegangenen Lebensgemeinschaft unabhängig davon, ob aus der neuen Lebensgemeinschaft tatsächlich Unterhalt bezogen werden kann. Der Unterhaltsanspruch erlischt endgültig bei Wiederverheiratung.

Fremdenrecht

Eine Familienzusammenführung nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen ist nur für Ehegattinnen bzw. Ehegatten möglich, nicht jedoch für gleich- oder verschiedengeschlechtliche LebenspartnerInnen.

Strafrecht und Strafprozessrecht

In einem Strafverfahren können LebenspartnerInnnen, wie Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die Aussage verweigern. Auch im Strafrecht werden LebenspartnerInnen verschiedenen Geschlechts wie Angehörige behandelt, was sie zumindest in diesen Bereichen gleichstellt.

Auflösung der Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner hat während der Lebensgemeinschaft, auch wenn sie bzw. er den Haushalt führt und kein eigenes Einkommen bezieht, keinerlei Anspruch auf Unterhalt. Daher hat diese Person auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Unterhalt und keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension.

Vermögensaufteilung bei Trennung

Bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft gibt es bezüglich des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens keine Aufteilungsansprüche analog zum Ehegesetz. Alle bleiben EigentümerInnen dessen, was selbst erworben wurde. Wird eine Lebensgemeinschaft eingegangen, ist eine rechtliche Beratung über mögliche Absicherungen und vertragliche Vereinbarungen, insbesonders bei gemeinsamem Erwerb von Liegenschaften, zu empfehlen.

Streitigkeiten können damit vermieden werden. Ebenso ist für eine Beweissicherung zu sorgen. Das heißt, wenn Gegenstände aus Mitteln einer Lebenspartnerin bzw. Lebenspartners gekauft werden, soll die Rechnung auch auf diesen Namen ausgestellt sein.

Auflösung des gemeinsamen Haushaltes

Streitigkeiten ergeben sich oft bezüglich der gemeinsamen Wohnung. Bei der Ehescheidung wird darauf Bedacht genommen, wer den dringenderen Wohnungsbedarf hat. Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft verbleibt die Mietwohnung der Person, die als MieterIn aufscheint. Haben beide PartnerInnen den Mietvertrag abgeschlossen, haften beide weiterhin. Durch den Auszug aus der Wohnung verändert sich die Verpflichtung aus dem Mietverhältnis gegenüber dem/der VermieterIn nicht. Es empfiehlt sich den Mietvertrag anzupassen, wozu die Zustimmung der Vermieterin bzw. des Vermieters nötig ist.

Obsorge nach Trennung

Wurde während der Lebensgemeinschaft die gemeinsame Obsorge beantragt, bleibt diese nach der Trennung im Regelfall aufrecht. Im Zuge der Trennung haben die Eltern eine Vereinbarung vorzulegen, wo sich das Kind hauptsächlich aufhalten wird. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet das Gericht über die alleinige Obsorge. Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, muss Geldunterhalt leisten. Trug während der Lebensgemeinschaft die Mutter alleinige Obsorge, bleibt dies auch nach der Trennung aufrecht.

Es ist auch möglich, eine eingeschränkte Obsorge für den Elternteil, wo das Kind nicht wohnhaft ist, zu vereinbaren (z.B. auf die Vermögensverwaltung beschränkt). Die alleinige Obsorge kann beantragt werden, die Entscheidung darüber fällt das Gericht nach Maßgabe des Kindeswohl.

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Montag, 12.07.2010

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