Eine Lebensgemeinschaft ist eine länger andauernde Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die nicht die Voraussetzungen der Ehe erfüllt und daher im Wesentlichen keine Rechtswirkungen entfaltet.
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Hinweis: Wie bei einer Ehe kann jedoch das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder im Einzelfall ganz fehlen. So kann auch bei getrenntem Wohnsitz des Paares (z.B. aus beruflichen Gründen) Lebensgemeinschaft vorliegen.
In bestimmten Bereichen sind homosexuelle Paare den heterosexuellen Paaren in einer Lebensgemeinschaft gleichgestellt (z.B. bei Begründung von gemeinsamem Wohnungseigentum).
Wichtig: Die Lebensgemeinschaft ruft nicht die Rechtswirkungen einer Ehe hervor!
In nicht ehelichen Partnerschaften lebende Paare haben die Möglichkeit, ihr Zusammenleben durch schriftliche Übereinkommen, sogenannte Partnerschaftsverträge zu regeln. Gerade im Fall einer Trennung ist es sinnvoll, auf einen Vertrag zurückgreifen zu können.
Aufhebung der Lebensgemeinschaft: Die Lebensgemeinschaft kann jederzeit, auch einseitig und ohne Grund aufgehoben werden.
Von der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zu unterscheiden ist die Eingetragene Partnerschaft, welche durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Eingetragene Partnerschafts-Gesetz (EPG) geregelt wird und nur für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist.
Mit Hilfe eines Partnerschaftsvertrages kann das Zusammenleben (insbesondere die vermögensrechtliche Beziehung) eines Paares der Lebensgemeinschaft geregelt werden. Im Fall einer späteren Trennung bzw. Beendigung der Lebensgemeinschaft ist eine rechtliche Absicherung sinnvoll. Um Konflikten vorzubeugen, ist es hilfreich, auf einen Vertrag zurückgreifen zu können.
Hinweis: Um getroffenen Vereinbarungen auch beweisen zu können, ist es empfehlenswert, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und das Verfassen eines solchen Partnerschaftsvertrages einem Notar bzw. einer Notarin oder einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin zu übertragen.
Abgeltungsansprüche
z.B. für getätigte Investitionen in das Haus des Partners bzw. der Partnerin, für Mitarbeit im Betrieb, für Haushaltsführung oder auch Ausgleichszahlungen für gemeinsam angeschaffte Gegenstände, die bei Trennung in das Alleineigentum des Partners bzw. der Partnerin übergehen.
Teilung der Lebenshaltungskosten
Besonders, wenn die Ausgaben für das tägliche Leben ungleich verteilt sind, ist es ratsam, eine Vereinbarung über die Aufeilung der Lebenshaltungskosten zu treffen.
Unterhaltsvereinbarungen
Eine Unterhaltsvereinbarung z.B. für den Fall einer Trennung kann auf bestimmte Dauer geschlossen werden. Hinweis: Aus einer Unterhaltsvereinbarung zwischen Lebensgefährten lässt sich jedoch keine Witwer- bzw. Witwenpension ableiten!
Wohnrecht
Es kann vertraglich festgelegt werden, wie bei einer Trennung vorzugehen ist, z.B. wann und von wem die Wohnung geräumt werden muss, ob Sachen noch gelagert werden können etc.. Grundsätzlich ist es überlegenswert, den Mietvertrag in einer Lebensgemeinschaft gemeinsam abzuschließen.
Hinweis: Zur Übertragung des Mietverhältnisses von einem auf den anderen Lebenspartner ist die Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin nötig.
Mitarbeit im Betrieb des Partners oder der Partnerin
Bei Mitarbeit im Betrieb des Partners oder der Partnerin sollte ein Dienstvertrag abgeschlossen werden. Falls kein Dienstvertrag besteht, kann im Partnerschaftsvertrag eine Abgeltung der Mitarbeit vereinbart werden.
Vollmachten
Es kann durchaus sinnvoll sein, sich als Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin für bestimmte Situationen vertragliche Vollmachten einzuräumen, z.B. eine Vollmacht für den medizinischen Notfall oder auch eine gegenseitige Betreuungsverfügung.
Hinweis: Für bestimmte Regelungen in Partnerschaftsverträgen (z.B. Unterhalt) sind Rechtsgebühren (jeweils 2% der Bemessungsgrundlage) an das Finanzamt zu entrichten.
Bei einem in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft geborenen Kind ist zur Herstellung der rechtlichen Vater-Kind-Beziehung ein Vaterschaftsanerkenntnis notwendig.
Hinweis: Auf Feststellung der Vaterschaft sollte zum Wohl des Kindes nicht verzichtet werden, da diese eine Voraussetzung für den Unterhalt und das gesetzliche Erbrecht des unehelichen Kindes sowie für die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist.
Wenn der Vater sich nicht freiwillig zur Vaterschaft bekennt, kann die Mutter (in Vertretung für das Kind) auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Die Klage ist im Bezirksgericht am Wohnort des Kindes einzubringen.
Das in einer Lebensgemeinschaft geborene Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes trägt. Gibt es den Wunsch, den Familiennamen des Kindes zu ändern, kann beim zuständigen Standesamt ein Antrag auf Namensänderung gestellt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht abträglich ist.
Die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) steht mangels gegenteiliger Vereinbarung der Kindesmutter alleine zu.
Beide in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteile können bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Obsorge stellen. Dies ist auch möglich, wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht, jedoch müssen die getrennt lebenden Eltern dem Gericht eine Vereinbarung vorlegen, worin bestimmt ist, bei wem sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil steht ein Besuchsrecht und hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten des Kindes (Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, schwere Krankheit) ein Informations- und Äußerungsrecht zu.
Hinweis: Sowohl der nicht obsorgeberechtigte Elternteil als auch das Kind haben ein gesetzliches Recht, sich zu treffen. Das Besuchsrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt. Klare Regelungen über den Umfang des Besuchsrechtes sind empfehlenswert.
Sind beide Eltern obsorgeberechtigt, kommt beim Tod des einen Elternteils die Obsorge dem anderen Elternteil alleine zu. Hatte der verstorbene Elternteil das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt/bekommen.
Uneheliche Kinder sind ehelichen im Unterhaltsrecht wie auch im Erbrecht völlig gleichgestellt.
Gemeinsames Hauseigentum ebenso wie gemeinsames Wohnungseigentum ist in Form einer Eigentümerpartnerschaft möglich. Gesetzlich anerkannt ist die Aufnahme der Partnerin oder des Partners in die eigene Mietwohnung. Die Vermieterin oder der Vermieter kann dies selbst durch einen vertraglichen Ausschluss nicht rechtswirksam verhindern. Überlegenswert ist, den Mietvertrag in einer Lebensgemeinschaft gemeinsam abzuschließen. Bei Tod der Hauptmieterin oder des Hauptmieters hat die Partnerin oder der Partner einen gesetzlichen Anspruch auf Eintritt in die Mietrechte. Voraussetzung ist allerdings ein mindestens dreijähriger Aufenthalt in dieser Wohnung.
Arbeitet ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin im Betrieb des Partners oder der Partnerin mit, ergibt sich nicht automatisch daraus ein aufrechtes Arbeitsverhältnis. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, sich vertraglich abzusichern und ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis zu begründen.
Für Leistungen eines Lebensgefährten oder einer Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt besteht meist kein Abgeltungsanspruch. Dies gilt für Arbeitsleistungen (Haushaltsführung, Pflege) sowie für materielle Leistungen (Lebensmitteleinkauf, Freizeitaufwendungen u.a.).
Solche Leistungen können nach Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich nur dann zurückgefordert werden, wenn dies in einem Partnerschaftsvertrag vereinbart wurde.
Hinweis: Wenn ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin die Haushaltsführung zur Gänze übernimmt, im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder betreut oder jemanden pflegt, ist eine vertragliche Vereinbarung über Unterhaltsleistungen empfehlenswert.
In der Krankenversicherung ist die Lebensgemeinschaft der Ehe weitreichend gleichgestellt. Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, welche unentgeltlich den Haushalt führen, können als Angehörige in der Krankenversicherung mitversichert werden, wenn kein eigener Krankenversicherungsschutz gegeben ist.
In der Unfallversicherung besteht ein großer Unterschied zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft. Für die Partnerin oder den Partner aus einer Lebensgemeinschaft entstehen keine Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung des Verstorbenen oder der Verstorbenen.
In der Pensionsversicherung erwerben Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten im Unterschied zu Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern keinen Pensionsanspruch nach dem Tod ihres Partners bzw. ihrer Partnerin.
Bei der Ausgleichszulage wird das Einkommen des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin nicht herangezogen. Der Ausgleich zur Pensionshöhe schafft ausnahmsweise eine Vorzugsstellung der Lebensgemeinschaft.
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes bleibt die Lebensgemeinschaft unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Notstandshilfe werden die Bezüge der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten (wie auch der Ehegatten) mit eingerechnet.
Hinweis: Nach dem 31.12.1954 Geborene, die ausschließlich wegen der Anrechnung von Einkommen von Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten (Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen, eingetragene Partner) keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, können sich Kranken- und Pensionsversicherungszeiten sichern, indem sie dem Arbeitsmarktservice weiterhin zur Verfügung stehen. Dies gilt so lange, als alle anderen Anspruchsvoraussetzungen (wie z.B. Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit) für die Notstandshilfe erfüllt sind.
Der Alleinerzieherabsatzbetrag (§ 33Abs 4 Z 2 EstG) geht bei Eingehung einer Lebensgemeinschaft verloren.
Für Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen besteht die Möglichkeit, ein gemeinsames Konto zu führen. Beide können dann unabhängig voneinander Geld von diesem Konto beheben, sie haften auch für die Minussalden auf dem gemeinsamen Konto gemeinsam. Wenn das Konto nur auf den eigenen Namen lautet, kann man für den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin eine Vollmacht für verschiedene Geldangelegenheiten über das Konto ausstellen lassen.
Hinweis: Bei Aufhebung der Lebensgemeinschaft sollte das gemeinsame Konto aufgelöst bzw. eine diesbezüglich erteilte Vollmacht widerrufen werden.
Jeder Lebensgefährte, jede Lebensgefährtin haftet auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft für die Schulden, für die eine Haftung ausdrücklich übernommen wurde (z.B. als Alleinschuldner, Mitschuldner, Bürge). Bei gemeinsamen Schulden besteht die Außenhaftung der Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen (z.B. gegenüber der Bank) weiter, außer der Gläubiger entlässt einen Partner bzw. eine Partnerin aus der Haftung. Im Innenverhältnis haftet diejenige Person, zu deren überwiegendem Nutzen das Darlehen gedient hat.
Zwischen Lebensgefährten besteht kein gesetzliches Erbrecht, sie haben somit auch keine Pflichtteilsansprüche und sie können keinen Erbvertrag abschließen.
Ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin kann im Testament bedacht werden. Wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, muss die letztwillige Erklärung widerrufen werden, ansonsten ist der ehemalige Lebensgefährte oder die ehemalige Lebensgefährtin weiterhin erbberechtigt.
Hinweis: Im Testament kann festgehalten werden, dass dem Partner oder der Partnerin nach Beendigung der Beziehung kein Erbe zusteht. Auch wenn ein Testament zu Gunsten des hinterbliebenen Lebensgefährten oder der hinterbliebenen Lebensgefährtin abgeschlossen wurde, bestehen weiterhin eventuelle Pflichtteilsansprüche der Eltern oder Kinder des oder der Verstorbenen.
Schenkungen sind nur dann gültig, wenn das Geschenk tatsächlich übergeben wurde. Geschenke, die nicht sofort wirklich übergeben werden (z.B. eine Liegenschaft, größere Geldbeträge) bedürfen des Notariatsaktes.
Um Streitigkeiten bei späterer Auflösung der Lebensgemeinschaft zu vermeiden, ist es wichtig vorab zu regeln, was mit Geschenken bei Ende einer Partnerschaft zu geschehen hat. Vor allem sollte festgelegt werden, dass Schenkungen, die aus der Familie eines Partners bzw. einer Partnerin stammen oder die vor Begründung der Partnerschaft nur einer Person alleine gehört haben, dann auch wieder an diese zurückfallen. Jede ausdrückliche Abmachung erspart nachträgliche Schwierigkeiten der Beweisführung.
Schenkungen zwischen Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtinnen können ebenso wie zwischen Ehepartnern bzw. Ehepartnerinnen grundsätzlich nur wegen Irrtums (z.B. Irrtum im Beweggrund) angefochten oder wegen groben Undanks (strafbare Handlung gegen den Geschenkgeber oder dessen nächste Angehörige) widerrufen werden.
Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen sind diesbezüglich Ehepartnern und Ehepartnerinnen gleichgestellt. Schutzmöglichkeiten können sein: Wegweisung und Betretungsverbot; Aufenthalts- und Kontaktaufnahmeverbot; Stalking.
Die Lebensgemeinschaft kann jederzeit formlos wieder aufgelöst werden, auch einseitig und ohne Angabe von Gründen.
Aufteilungsansprüche: Die für die Ehe geltenden Aufteilungsregeln kommen bei der Lebensgemeinschaft nicht zum Tragen. Jede Lebensgefährtin, jeder Lebensgefährte bleibt sowohl während auch als nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Eigentümerin ihres bzw. Eigentümer seines Vermögens. Dies gilt für in die Lebensgemeinschaft eingebrachtes, wie auch in der Lebensgemeinschaft erworbenes Vermögen.
Bereicherungsansprüche: Bereicherungsrechtlich ist zwischen Alltagsaufwendungen und außergewöhnlichen Leistungen zu unterscheiden. Nur außergewöhnliche Aufwendungen bzw. Leistungen sind unter bestimmten Umständen zurückzustellen oder auszugleichen.
Hinweis: Zur Geltendmachung von Ansprüchen ist eine dreijährige Verjährungsfrist zu beachten.
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Dienstag, 02.08.2011