Infofolder: Kinderbetreuungsgeld

Infofolder Kinderbetreuungsgeld 2009

Kinderbetreuungsgeld

Rechtliche Regelungen ab 01.01.2009
» Download Infofolder (PDF)

Rechtliche Regelungen ab 01.10.2009
» Download Ergänzungen 2010 (PDF)

Anspruch

Eltern bzw. Pflege- oder Adoptiveltern erhalten Kinderbetreuungsgeld, wenn ein Elternteil für das Kind Familienbeihilfe bezieht und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Elternteil und das Kind müssen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und sich nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich um österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger oder Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde. Der Gesamtbetrag aller Einkünfte des beziehenden Elternteils muss unter der Zuverdienstgrenze liegen (siehe Zuverdienstgrenze).

Mehrkindfamilien

Das Kinderbetreuungsgeld wird jeweils für das jüngste Kind ausbezahlt. Kommt ein weiteres Kind zur Welt, endet das Kinderbetreuungsgeld am Vortag der Geburt des jüngeren Kindes. Für dieses beginnt die Anspruchsfrist auf das Kinderbetreuungsgeld von Neuem.

Das Kinderbetreuungsgeld erhöht sich nicht. Bei Mehrlingsgeburten besteht für das zweite und jedes weitere Kind ein Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von € 7,27. Die Laufzeit richtet sich nach der Laufzeit des beantragten Kinderbetreuungsgeldmodelles.

Antragstellung

Das Kinderbetreuungsgeld kann rückwirkend für maximal sechs Monate beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Grundsätzlich ist jener Krankenversicherungsträger für das Kinderbetreuungsgeld zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde. Ansonsten jener Krankenversicherungsträger, bei dem zuletzt eine Krankenversicherung bestanden hat (auch als Angehörige).

Bezugsdauer

Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Für Arbeitnehmerinnen mit Wochengeldbezug gebührt Kinderbetreuungsgeld im Anschluss. Ist das Wochengeld niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, wird die Differenz zum Kinderbetreuungsgeld ausgeglichen. Die leiblichen Eltern müssen sich bei der Antragstellung auf eines der Kinderbetreuungsgeldmodelle festlegen, ein späterer Umstieg ist auch für den zweiten Elternteil nicht möglich.

Modelle

Modell I
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil für zumindest sechs Monate Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 36. Lebensmonat. Allein Erziehende haben lediglich Anspruch bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt pro Tag € 14,53. Die arbeitsrechtliche Karenz endet spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.

Modell II
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum 20. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil für zumindest vier Monate Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 24. Lebensmonat. Allein Erziehende haben lediglich Anspruch bis zum 20. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt pro Tag € 20,80.

Modell III
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum 15. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil für zumindest drei Monate Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 18. Lebensmonat. Allein Erziehende haben lediglich Anspruch bis zum 15. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt pro Tag € 26,60.

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Für Familien (siehe Zuverdienstgrenzen) und allein Erziehende ist ein Zuschuss in der Höhe von € 6,06 pro Tag möglich. Bei allein Erziehenden ist der andere Elternteil zur Rückzahlung verpflichtet. Können zum anderen Elternteil keine Angaben gemacht werden, kann sich die allein Erziehende selbst zur Rückzahlung verpflichten. Paare verpflichten sich gemeinsam zur Rückzahlung. Wenn sich die finanzielle Situation verbessert, wird der Zuschuss vom Finanzamt bis zum 15. Lebensjahr des Kindes rückgefordert (vorbehaltlich einer möglichen Änderung auf 7 Jahre).

Zuverdienstgrenzen

Neben dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann einer Berufstätigkeit nachgegangen werden. Die jährliche Zuverdienstgrenze ist zu beachten. Sie beträgt seit 1. Jänner 2008 € 16.200,-. In die Zuverdienstgrenze sind alle steuerpflichtigen Einkünfte einzubeziehen. Also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Honorartätigkeiten. Mit einer komplizierten Formel werden Gehalts- bzw. Honorareinkünfte auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, der nicht mehr als € 16.200,- betragen darf. Die Zuverdienstgrenze betrifft nur den Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss der Überschreitungsbetrag zurückbezahlt werden.

Wird ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen, liegt die Zuverdienstgrenze seit dem 1. Jänner 2008 beim beziehenden Elternteil bei € 16.200,–. Für verheiratete und in Lebensgemeinschaft lebende Eltern gilt, dass auch der zweite Elternteil eine Zuverdienstgrenze einhalten muss. Die Zuverdienstgrenze für den zweiten Elternteil liegt seit 1. Jänner 2008 bei € 12.200,-, diese wird um den Freibetrag von € 4.000,– für jedes Kind bzw. weitere Person erhöht, für das bzw. die Unterhalt geleistet wird.

Während und nach dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes können Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (Vermittelbarkeit) vorliegen und eine adäquate Kinderbetreuung gewährleistet ist. Achtung: Auch diese Bezüge stellen ein Einkommen dar und sind bei der Zuverdienstgrenze zu beachten.

Verzicht auf Kinderbetreuungsgeld

Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld im Voraus für bestimmte Monate zu verzichten. Die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nicht hinzugezogen. Die Zuverdienstgrenze verringert sich anteilsmäßig mit den Verzichtsmonaten. Seit 1. Jänner 2008 kann bis zu sechs Monaten im Nachhinein ein Verzicht widerrufen werden.

Sozialversicherung

Während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ist der betreffende Elternteil kranken- und pensionsversichert. Seit dem 1. Jänner 2005 werden bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres die Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung angerechnet.

Bildungskarenz

Eine Bildungskarenz kann unmittelbar im Anschluss an eine arbeitsrechtliche Karenz vereinbart werden. Für den Bezug des Weiterbildungsgeldes während der Bildungskarenz muss u.a. die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gegeben sein.

Anspruch auf Elternteilzeit

In Betrieben mit mindestens 21 Arbeitnehmenden haben Eltern, sofern ihr Arbeitsverhältnis inklusive Karenz ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, seit 1. Juli 2004 einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum siebenten Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes.

Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung, nämlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit, sind bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Beginn der Elternkarenz schriftlich zu beantragen. Nach Ende der Elternteilzeit besteht das Recht bzw. die Pflicht, wieder zum ursprünglichen Beschäftigungsausmaß zurückzukehren.

Eltern, die in Betrieben beschäftigt sind, die weniger als 21 Arbeitnehmende haben und/oder die keine 3-jährige Beschäftigung vorweisen können, haben die Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes zu vereinbaren.

Eltern, die sich in der Elternteilzeit befinden, haben grundsätzlich Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser endet vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchung

Für Geburten bis zum 31. Dezember 2007 gilt, sofern nicht auf eine der beiden neuen Bezugsmodelle umgestiegen wurde: Werden die im Mutter-Kind-Pass vorgeschriebenen Untersuchungen nicht bis zum 18. Lebensmonat des Kindes nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld ab dem 21. Lebensmonat nur die Hälfte. Das Kinderbetreuungsgeld wird nachgezahlt, wenn die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zum 30. Lebensmonat nachgereicht werden.

Für Geburten ab dem 1. Jänner 2008 gilt: Bis zum 14. Lebensmonat müssen zehn Mutter-Kind-Pass Untersuchungen vorliegen. Diese müssen bis spätestens zum Ende des 11. bzw. 18. Lebensmonat des Kindes nachgewiesen werden. Ansonsten kann das Kinderbetreuungsgeld auch rückwirkend beim Modell I ab dem 25. Lebensmonat, beim Modell II ab dem 17. Lebensmonat, beim Modell III ab dem 13. Lebensmonat auf die Hälfte gekürzt werden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Wenn Sie Karenz in Anspruch nehmen, gilt der Kündigungsschutz bis 4 Wochen nach Ende der Karenz. Ohne diese Schutzbestimmungen zu verlieren, kann neben dem karenzierten Dienstverhältnis nur bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr (=Karenzjahr) eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit der eigenen Arbeitgeberin bzw. dem eigenen Arbeitgeber vereinbart werden.

Entspricht die Dauer der Karenz nicht dem gesamten Kalenderjahr, sind die 13 Wochen aliquot zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der zulässigen 13 Wochen führt zur Beendigung der Karenz und zum Verlust des Kündigungsschutzes. (Achtung: Zuverdienstgrenze!).

Neue Modelle des Kinderbetreuungsgeldes ab 1. Oktober 2009

Die neuen Modelle des Kinderbetreuungsgeldes, können für Kinder, welche ab dem 1. Oktober 2009 oder später geboren sind, beantragt werden.

Bei Kindern, die im Oktober 2009 geboren wurden, kann es bei den neuen Modellen nach dem Wochengeldbezug zu einer Zeitlücke von bis zu vier Wochen kommen, in denen kein Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wird. Wichtig zu wissen: Es besteht für Sie und das Kind in diesem Zeitraum jedoch Anspruch auf Leis- tungen aus der Krankenversicherung.

Neu: Modell IV

Ausbezahlt wird das Kinderbetreu- ungsgeld höchstens bis zum 12. Lebensmonat des Kin- des. Bezieht der zweite Elternteil das Kinderbetreu- ungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Das Kinder- betreuungsgeld beträgt pro Tag € 33,00.

Flexibilisierung der Zuverdienstgrenze

Neu ist auch die Flexibilisierung der Zuver- dienstgrenze bei allen Pauschalvarianten (Modell 1 bis 4) durch die Einführung einer relativen Zuver- dienstgrenze von 60% des letzten Einkommens als Al- ternative zur bestehenden Zuverdienstgrenze von € 16.200,00 pro Jahr. Berechnungsgrundlage ist der Ein- kommenssteuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

Neu: Model V

Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungs- geld höchstens bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungs- geld beträgt entweder 80% des Tagsatzes an Wochen- geld bzw. sollte sich bei einer Vergleichsberechnung auf Basis des Einkommens - Berechnungsbasis ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde - ein höherer Tagsatz ergeben, so besteht An- spruch auf diesen, maximal jedoch auf € 66,00. Der Zu- verdienst ist bis zu € 5.800,00 pro Jahr möglich.

Regelungen für Härtefälle

Für Bezieherinnen in einer akut schwierigen Situation ist unter Umständen eine Verlängerung der Bezugsdauer in allen Bezugsvarianten um zusätzlich zwei Monate möglich. Das gilt auch für Alleinerziehende mit einem monatlichen Einkommen von unter € 1.200,00 netto und bei laufenden Unterhaltsverfahren.

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld muss für Geburten ab dem 01.01.2010 nicht mehr zurückgezahlt werden.

Die maximale Bezugsdauer der Beihilfe beträgt ein Jahr. Sie wird in einer Höhe von € 180,00 pro Monat gewährt und muss nicht mehr zurückgezahlt werden. Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ersetzt den bis- herigen Zuschuss. Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist, dass das Einkommen € 5.800,- jährlich nicht übersteigt und die/der Partnerin/Partner nicht mehr als € 16.200,00 im Jahr verdient.

Zuschlag bei Mehrlingsgeburten

Bei Mehrlingsgeburten gibt es künftig bei jeder der Varianten einen 50%-Zuschlag. Bisher konnte ein Fixbetrag von € 218,00 zusätzlich bezogen werden. In der einkommensabhängigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes gibt es keinen Mehrlingszuschlag.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchung

Für alle kurzen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes wurden die Nachweisfristen folgenderma- ßen geregelt: Die ersten neun Untersuchungen müssen spätestens bis Ende des 10. Lebensmonates des Kin- des nachgewiesen werden. Die letzte und zehnte Untersuchung muss spätestens bis Ende des 18. Lebensmonates des Kindes nachgewiesen werden. Für das Bezugsmodell I (lange Variante) gilt: Die erste Nachweisfrist entfällt, d.h. alle zehn Untersuchungen sind bis spätestens Ende des 18. Lebensmonates des Kindes nachzuweisen.

Gesundheitsthemen:
Zur Spezialsuche

FEMAIL -
FrauenInformations-
zentrum Vorarlberg

Marktgasse 6
6800 Feldkirch
Österreich

T +43 (0)5522 31002 - 0
F +43 (0)5522 31002 - 33
E info(at)femail.at

Seite aktualisiert am:
Montag, 12.07.2010

FEMAIL Fraueininformationszentrum