Im Vergleich zu früher besteht heute nur noch wenig Unterschied zwischen der Sozialversicherung für Arbeit- bzw. Dienstnehmende und selbständig Erwerbstätige sowie Bäuerinnen und Bauern. Mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) wurde für alle, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, auch ein einheitliches Pensionssystem geschaffen (Ausnahmen: z.B. Landes- und Gemeindebedienstete, Notare und Notarinnen)
Die Krankenversicherung ist ein Teil der Pflichtversicherung aus jedem Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze. Sie deckt Kosten aus ärztlichen oder Krankenhausbehandlungen, wobei bei Wahlärztinnen und Wahlärzten, besonderen Behandlungsmethoden oder Krankenanstalten keine volle Deckung gegeben ist. Selbständig Erwerbstätige haben in jedem Fall einen Selbstbehalt zu leisten.
Frauen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen und deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, können sich zu einem Satz von monatlich € 51,69 (Stand 2010) selbst kranken- und pensionsversichern.
Für Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft gilt:
Die Mitversicherung und die Selbstversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind teilweise an eine gültige Aufenthalts-berechtigung gebunden.
Jeder Antrag sollte immer bei der Gebietskrankenkasse angefragt werden.
Die Unfallversicherung ist ebenfalls ein Teil der Pflichtversicherung aus jedem (auch geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis. Auch in der Landwirtschaft mittätige Familienangehörige sind unfallversichert.
Nicht erwerbstätige Ehefrauen sind bei ihren Ehepartnern im Rahmen der Krankenversicherung mitversichert, allerdings ohne Unfallversicherung. Für nicht erwerbstätige Lebensgefährtinnen ist eine Mitversicherung möglich, wenn die Hausgemeinschaft seit 10 Monaten besteht und sie unentgeltlich den Haushalt führen.
Die Mitversicherung der haushaltsführenden Person ist dann möglich, wenn diese
Angehöriger aus diesem Grund kann immer nur eine Person sein! Werden die Bedingungen erfüllt, ist die Mitversicherung auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.
Auch die Pensionsversicherung ist Teil der Pflichtversicherung, wenn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 366,33 (Stand 2010) bei einem Beschäftigungsverhältnis bzw. von jährlich € 6.453,36 (Stand 2010) für hauptberuflich neue Selbständige bzw. das Jahresbruttoeinkommen den Betrag von € 4.395,96 für das Jahr 2010 (€ 4.292,88 für das Jahr 2009) für nebenberuflich neue Selbständige oder Gewerbetreibende über-schritten wird. Bäuerinnen haben seit einigen Jahren die Möglichkeit zur Pensionsversicherung und damit auch einen Pensionsanspruch, sofern sie hauptberuflich (mindestens 20 Wochenstunden) im Betrieb des Ehepartners beschäftigt und nicht aus einem anderen Beschäftigungs-verhältnis pensionsversichert sind.
Bei niedrigen Pensionen wird unter bestimmten Bedingungen eine Ausgleichszulage gewährt.
Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung können sich zu einem Satz von monatlich € 51,69 (Stand 2010) freiwillig kranken- und pensions-versichern.
Bei einem Wechsel von einem EU/EWR-Land in ein anderes gehen die erworbenen Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit nicht verloren.
Bestehen zwischen Österreich und anderen Staaten Abkommen über die soziale Sicherheit, werden Versicherungszeiten aus diesen beiden Staaten zusammengerechnet. Seit 2008 gibt es u.a. mit folgenden Staaten solche Abkommen: Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, etc.
Darüber hinaus gibt es Abkommen zwischen Österreich, Belgien, Italien, Luxemburg, Niederlanden, Portugal, Spanien und der Türkei sowie das Vierseitige Übereinkommen zwischen Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein.
Opting-In bezeichnet die Möglichkeit der freiwilligen Kranken- und Pensionsversicherung für Frauen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Der monatliche Satz beträgt € 51,69 (Stand 2010). Frauen nehmen diese Versicherungsvariante derzeit noch wenig in Anspruch, wenn sie über ihre Partner krankenversichert sind. Der Vorteil des Opting-In liegt aber darin, dass dadurch ein Anspruch auf Pension entsteht.
Bei aufrechter Ehe erhält die überlebende Ehepartnerin aus der Pensionsversicherung des Verstorbenen eine Pension. Je nach Alter der Ehepartnerin und Dauer der Ehe gibt es besondere Regelungen. Die Höhe der Witwenpension richtet sich nach der Höhe des Verdienstes des Verstorbenen und dem eigenen Einkommen der Witwe.
Nicht erwerbstätige, geschiedene Frauen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen beim Tod des früheren Ehepartners eine Witwen-pension.
Aus Lebensgemeinschaften resultiert kein Witwenpensionsanspruch. Die eingetragene Partnerschaft hingegen ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren eine Hinterbliebenenpension.
Das Allgemeine Pensionsgesetz (Pensionsharmonisierung - APG) gilt für alle, die ab dem 01. Jänner 1955 geboren sind. Damit wird für die meisten Berufsgruppen (Ausnahmen: z.B. Landes- und Gemeindebedienstete, NotarInnen) ein einheitliches Pensionssystem geschaffen.
Für Personen, welche vor dem 01. Jänner 2005 einen Versicherungs-monat erworben haben, gilt ein Mischsystem aus altem und neuem Pensionsrecht, die "Parallelrechnung". Wenn die Anspruchsvoraus-setzungen für die Alterspension nach dem ASVG für eine Person günstiger sind, gelten die Anspruchsvoraussetzungen nach dem ASVG.
Für Personen, die ab dem 01. Jänner 2005 erstmals pensionsversichert sind, gilt das Allgemeine Pensionsgesetz (APG).
Es müssen mindestens 180 Versicherungsmonate vorliegen. Von diesen müssen mindestens 84 Monate (7 Jahre) Zeiten der Erwerbstätigkeit sein, die ab dem 01. Jänner 2005 erworben werden. Berücksichtigt für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit werden auch Kindererziehungs-zeiten, wenn sie vor dem 01. Jänner 2005 liegen (pro Kind höchstens 48 Monate, bei Mehrlingsgeburten höchstens 60 Monate). Beitragsmonate einer Selbst- und Weiterversicherung aufgrund der Pflege eines behinderten Kindes, einer Weiterversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen ab Pflegestufe 3 oder einer Pflichtversicherung wegen Familienhospizkarenz, wenn sie vor dem 01. Jänner 2005 erworben wurden.
Für Frauen, die vor dem 01. Jänner 1955 geboren sind, gilt für die normale Alterspension als Anfallsalter die Vollendung des 60. Lebens-jahres. Zusätzlich muss eine Wartezeit von
Frauen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, werden für die Kindererziehung pro Kind maximal vier Jahre als Pensionsersatzzeiten angerechnet, wenn mindestens 180 sozialversicherungspflichtige Beitragsmonate vorliegen.
Frauen mit 40 Beitragsjahren können bis 31. Dezember 2013 mit 55 Jahren ohne Abschläge die vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen.
Positiv für Frauen ist, dass der Bezug von Wochengeld und bis zu 60 Monate Kindererziehungszeiten den Beitragsmonaten gleichgestellt sind.
Ab 2014 können Frauen nur mehr dann bereits mit 55 Jahren diese Pension in Anspruch nehmen, wenn sie überdies ab dem 35. Lebensjahr 120 Monate Schwerarbeitszeiten erworben haben.
Der Durchrechnungszeitraum für die Pension wird vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2028 auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Reduziert wird der Bemessungszeitraum pro Kind um höchstens 36 Monate und die Beitragsmonate aufgrund einer Familienhospizkarenz (Die Mindestanzahl von 180 Monaten als Pensionsbemessungsgrundlage wird nicht unterschritten.).
Der Elternteil, welcher die Kinder nicht überwiegend betreut, kann freiwillig ab 1. Jänner 2005 bis zu 50 Prozent der Pensionsbeiträge, die bis zum 4. Geburtstag des Kindes (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag der Kinder) anfallen, auf das Pensionskonto des betreuenden Elternteils übertragen. Dazu muss eine freiwillige Vereinbarung beider Elternteile bis zum 7. Lebensjahr des Kindes/der Kinder erfolgen, die später nicht rückgängig gemacht werden kann.
Für alle, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem werden alle Beitragsgrundlagen für alle Versicherungszeiten im Laufe des Erwerbslebens erfasst. Seit 2007 ist auf Verlangen eine Kontomitteilung möglich.
siehe Kapitel Elternkarenz
Die Arbeitslosenversicherung ist Teil eines arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtlich abgesicherten Dienstverhältnisses. Selbständig erwerbstätige Frauen können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig im Rahmen ihrer Sozialversicherung auch arbeitslosenversichern. Diese Möglichkeit besteht auch für Frauen mit mehreren gleichzeitigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sofern ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Bestimmungen für Arbeit- bzw. Dienstnehmerinnen: siehe Kapitel Arbeit und Kapitel Existenzsicherung.
Mit 1. Jänner 2009 können Selbstständige, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf freiwilliger Basis in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.
Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erklärt werden.
Die detaillierten Adressen sowie sämtliche Downloads befinden sich alphabetisch geordnet im Teil Adressen und Downloads. Hinweis: Im Zweifelsfall gilt die Druckversion auf der Downloadseite.
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Mittwoch, 16.02.2011

