Aufenthalt in Österreich

Visa

Aufenthaltsgenehmigungen

Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen längeren Zeitraum und einen bestimmten Zweck (z.B. Ausbildung, wissenschaftliche Tätigkeit) durch die Bezirksverwaltungsbehörde erteilt. Der Erstaufenthaltstitel ist bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland zu beantragen, eine Verlängerung kann vom Inland aus beantragt werden.

Die Niederlassungsbewilligung genehmigt den Aufenthalt in Österreich auf Dauer (Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) und ist in manchen Fällen quotenpflichtig (d.h., nur wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht, wird die Zuwanderung genehmigt). Der Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist vom Ausland aus zu stellen (Botschaft, Konsulat); für die Erteilung bzw. Verlängerung wird der gesicherte Lebensunterhalt und die ortsübliche Unterkunft überprüft. Weiters darf kein Versagungsgrund (z.B. Aufenthaltsverbot, wiederholt verhängte Verwaltungsstrafen) vorliegen. 

Der Aufenthaltstitel-Familienangehöriger wird an drittstaatsangehörige Ehegattinnen und Ehegatten und Kinder von österreichischen Staats-angehörigen erteilt und ist nicht quotenpflichtig. Die Antragstellung ist nach rechtmäßiger Einreise und während rechtmäßigen Aufenthalts im Inland zulässig. Für die Erteilung muss ein gesicherter Lebensunterhalt und eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden.

Der Daueraufenthaltstitel-EG und der Daueraufenthaltstitel-Familienangehöriger werden nach fünfjähriger Niederlassung erteilt und räumen den Inhabenden ein unbeschränktes und unbefristetes Aufenthalts- und Arbeitsrecht ein. Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform muss aber alle fünf Jahre erneuert werden. Voraussetzung für die Erteilung ist die Erfüllung der Integrationsvereinbarung.

Für EWR-Staatsangehörige, die sich in Österreich niederlassen, wird seit 1.1.2006 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, ihre engeren Angehörigen, die aus einem Drittstaat stammen, erhalten quotenfrei eine Daueraufenthaltskarte. Beide Bescheinigungen können im Inland beantragt werden.

Familiennachzug

Beim Familiennachzug wird danach unterschieden, ob der bzw. die Zusammenführende eine EWR- oder die österreichische Staatsbürger-schaft hat oder Drittstaatsangehörige bzw. Drittstaatsangehöriger ist. Während Angehörige von Österreicherinnen und Österreichern und EWR-Staatsangehörige quotenfrei nach Österreich ziehen können, benötigen Familienangehörige (= Ehegattinnen bzw. Ehegatten und minderjährige Kinder) von Drittstaatsangehörigen dafür einen Quotenplatz. Die höchst-zulässige Wartezeit auf einen solchen beträgt drei Jahre, danach ist die Zuwanderung quotenfrei zu gestatten. 

Aufenthaltsverfestigung

Für Personen, die eine Niederlassungsbewilligung bzw. einen Daueraufenthaltstitel haben, gilt nach fünfjähriger Niederlassung ein System der Aufenthaltsverfestigung. Das heißt, dass eine Ausweisung nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist (z.B. strafgerichtliche Verur-teilungen). Es gilt der Grundsatz: Je länger der Aufenthalt, desto schwerer eine Ausweisung. 

Zuwanderungsquote

Die Zuwanderungsquote legt die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen pro Jahr fest. Ist die Quote ausgeschöpft, werden nachfolgende Anträge zurückgewiesen oder beim Familiennachzug in einer "Warteschlange" gereiht und bei Freiwerden eines Platzes in der Reihenfolge ihres Ein-langens bearbeitet. Die höchstzulässige Wartezeit auf einen Quotenplatz beim Familiennachzug beträgt drei Jahre.

Aufenthaltsverbot, Ausweisung

In Fällen von Aufenthaltsverbot und Ausweisung muss Österreich verlassen werden; bei Ausweisung ist allerdings beim Erfüllen gesetzlicher Voraussetzungen auch eine Rückkehr nach Österreich nach einem Jahr möglich. Das Aufenthaltsverbot kann befristet oder unbefristet aus-gesprochen werden. Solange das Aufenthaltsverbot gültig ist, ist eine Einreise nach Österreich und in andere Schengen-Mitgliedstaaten außer mit Sondergenehmigung nicht gestattet.

Aufenthaltsverbote bzw. Ausweisungen werden in erster Linie bei Straf-taten und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, beim Bekanntwerden einer Scheinehe und bei nicht gesichertem Lebensunterhalt verhängt.

Flüchtlinge - Asyl

Flüchtlinge müssen bei ihrem Eintreffen in Österreich einen Asylantrag stellen. Wenn Österreich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist, erhalten Asylwerbende während ihres Asylverfahrens ein befristetes Aufenthaltsrecht und Grundversorgung. Die Ausübung einer Erwerbs-tätigkeit ist zulässig, wenn dafür eine Bewilligung vom AMS erteilt wird und seit der Asylantragstellung mindestens drei Monate vergangen sind.

Wird dem Asylantrag stattgegeben, erhalten Asylwerbende den Status einer bzw. eines Asylberechtigten, haben damit ein Bleiberecht und sind EU/EWR-Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, wird über sie die Schubhaft verhängt und es folgt die Abschiebung in ihr Herkunftsland.

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Diese wird vor allem Personen erteilt, deren Abschiebung aus Gründen der Gefahr für Leib oder Leben im Herkunftsland nicht zulässig ist, oder für Kriegsflüchtlinge.

Kriegsflüchtlinge haben in Österreich Bleiberecht während der Dauer des Krieges in ihrem Herkunftsland, wenn die Bundesregierung eine entsprechende „Vertriebenen-Verordnung“ erlässt.

Adressen, Downloads, Beratung

Die detaillierten Adressen sowie sämtliche Downloads befinden sich alphabetisch geordnet im Teil Adressen und Downloads. Hinweis: Im Zweifelsfall gilt die Druckversion auf der Downloadseite.

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Mittwoch, 16.02.2011

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