Entgegen aller Wunschvorstellungen und Klischees ist die Familie keineswegs von vornherein ein Ort der Sicherheit und Geborgenheit. Die Gefahr, innerhalb der Familie und des „Freundeskreises“ Opfer von Gewalt zu werden, ist weitaus höher als z.B. beim nächtlichen Nach-hauseweg von Unbekannten überfallen zu werden. Fast immer sind es Frauen und Kinder, die Gewalt in der Familie erleben. Durch die traditionellen Rollenbilder und die damit verbundene Abhängigkeit sind sie auch hier in der unterlegenen Position.
In Situationen, in denen sich das familiäre Gefüge zu verändern droht (z.B. bei Trennung, Scheidung, Arbeitslosigkeit), kommt es besonders häufig zu Gewalttaten, da Männer dazu neigen, ihre Machtposition durch Gewaltanwendung stärken zu wollen. Auch sexualisierte Gewalt (Vergewaltigung, sexuelle Ausbeutung) ist eine Machtdemonstration.
Die Dunkelziffer von Gewalttaten innerhalb der Familie ist nach wie vor sehr hoch, da Frauen einerseits aus Angst vor Rache und dem Ausein-anderbrechen der Familie, andererseits aus Angst vor Verlust des Ansehens in der Öffentlichkeit eine Anzeige scheuen.
Durch gesetzliche Regelungen wurden verschiedene Bestimmungen getroffen, die es Gewaltopfern erleichtern sollen, eine Anzeige zu erstatten.
Das zweite Gewaltschutzgesetz trat mit 01. Juni 2009 in Kraft. Es enthält weitere Verbesserungen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer. Das Gewaltschutzgesetz exisitiert in Österreich seit 1997 und wurde zum Schutz vor Gewalt in der Familie eingeführt. Das Gesetz erlaubt der Polizei/Gendarmerie gewalttätige Personen aus der Wohnung zu weisen.
Durch die Änderung im Sicherheitspolizeigesetz kann gewalttätigen Personen nun die Rückkehr für die Dauer von vierzehn (bisher zehn) Tagen verboten werden. Wenn eine von Gewalt betroffene Person über die vierzehn Tage hinaus weiteren Schutz benötigt, muss sie beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen. Damit verlängert sich das Betretungsverbot auf 28 (bisher 20) Tage. Nach Bewilligung des Antrages tritt eine Einstweilige Verfügung durch Gerichtsbeschluss auf sechs (bisher 3) Monate in Kraft.
Der Opferschutz wurde im Rahmen des zweiten Gewaltschutzgesetzes nachhaltig gestärkt. Auch außerhalb des Wohnbereiches (z.B. Verbot des Aufenthaltes an bestimmten Orten) wurde die Dauer der Einstweiligen Verfügung verlängert. Eine Einstweilige Verfügung kann nun bis zu 12 Monaten beantragt werden.
Neu ist auch, dass nun jede Person einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellen kann - die Einschränkung auf nahe Angehörige (§382b Exekutionsordnung) wurde aufgehoben. Im Rahmen der Rückfallprävention wird die fortgesetzte Gewaltausübung im häuslichen Bereich im Strafgesetzbuch als eigener Strafttatbestand geführt.
Der aufenthaltsrechtliche Status von Gewaltopfern nicht österreichischer Staatsangehörigkeit kann eine Hürde für den Zugang zu Schutz- und Unterstützungsmechanismen darstellen.
Um in Österreich leben und arbeiten zu können, benötigen nicht EU/EWR-Bürgerinnen entsprechende Bewilligungen nach dem Fremdenpolizei-gesetz und dem AusIBG.
Frauen, die im Rahmen des Familiennachzuges ihrem Ehemann nach Österreich gefolgt sind, können im Falle einer Scheidung in Österreich ihr Aufenthaltsrecht verlieren. Ausnahmeregelungen sind für Migrantinnen, die Opfer von Gewalt in der Familie geworden sind und die Gewalt vom Zusammenführenden ausgegangen ist, möglich.
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Mittwoch, 16.02.2011

