Frauen, die mit einer Behinderung leben, werden im Alltag vielfältig be-hindert, z.B. durch die Reaktionen ihrer Umgebung, durch nicht behindertengerechte Bauformen, durch das schnelle Tempo unseres heutigen Lebens, durch hohe Anforderungen an „Normalität“ und Perfektion.
Frauen, die Angehörige mit einer Behinderung betreuen, erleben diese alltäglichen Be-hinderungen ähnlich erschwerend. Das Organisieren von zusätzlicher Betreuung, Therapie und Hilfsmitteln ist oft mit langen bürokratischen Wegen, Wartezeiten usw. verbunden.
Für Mütter, die sich ganz der Pflege eines behinderten Kindes widmen, gibt es bei der Pensionsversicherungsanstalt die Möglichkeit einer Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.
Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten; die Beiträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund gezahlt. Diese Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Sie kann auch dann beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat.
Die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ist für jene Zeiten ausgeschlossen, in der jemand beispielsweise
Kinder mit einer Behinderung erfordern ein ganz besonders hohes Maß an Aufmerksamkeit und Engagement. Durch die Integration im Schulwesen gibt es für Kinder mit einer Behinderung auch die Möglichkeit, an Stelle einer Sonderschule eine Regelschule mit zusätzlicher Lehrperson für die Integration zu besuchen. Für Kinder mit einer Behinderung gibt es erhöhte Familienbeihilfe. Für Menschen mit einer Behinderung gibt es am Arbeitsplatz vielfältige Schutzbestimmungen.
Auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes gebührt Personen, die ständiger Betreuung und Hilfe bedürfen, ein nach der Höhe des Pflegeaufwandes gestaffeltes Pflegegeld. Das Pflegegeld wird monatlich an die pflegebedürftigen Personen zur Finanzierung ihres Pflegebedarfs ausgezahlt (nicht an die betreuenden Personen). Sonderregelungen bestehen bei Spitalsaufnahme oder Heimunterbringung. Auf das Pflege-geld besteht Rechtsanspruch, d.h. es kann auch eingeklagt werden.
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Mittwoch, 16.02.2011

