Unter Lebensgemeinschaft wird ein auf eine begrenzte oder unbegrenzte Dauer eingegangenes eheähnliches Zusammenleben (Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) von miteinander nicht verheirateten Personen verschiedenen Geschlechts verstanden.
Von der Ehe unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft dadurch, dass das Zusammenleben jederzeit lösbar ist. Aus der Lebensgemeinschaft entstehen keinerlei Unterhaltsansprüche, keine Treue- und Beistandsverpflichtung und kein gesetzliches Erbrecht.
Immer mehr Paare ziehen die eheähnliche Lebensgemeinschaft der formalen, vom Gesetz geregelten Ehe vor. In nur wenigen Gesetzes-bestimmungen werden Lebensgemeinschaften berücksichtigt. Wird eine Ehe geschieden, sind die Folgen vom Gesetz geregelt.
Für die Lebensgemeinschaft gibt es solche rechtlichen Regelungen nicht. Die Mitarbeit im Betrieb des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin, wird im Zweifelsfall als Mitarbeit aus Gefälligkeit ohne Entgeltanspruch angenommen.
Für Mietwohnungen, welche unter das Mietrechtsgesetz fallen, besteht nach § 14 Mietrechtsgesetz nach dem Tod der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners ein Eintrittsrecht, wenn die „ehegleiche“ Hausge-meinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat oder die Wohnung gemeinsam bezogen wurde. Nach der Rechtssprechung des Euro-päischen Gerichtshofes sind darunter auch gleichgeschlechtliche Lebens-gemeinschaften zu verstehen.
Seit 1. Juli 2002 gilt die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes, die sogenannte "Eigentümerpartnerschaft". Jetzt kann jede Rechtsge-meinschaft von zwei Personen Miteigentum an einer Wohnung oder einer Liegenschaft erwerben. Die Eigentümerpartnerschaft kann auch von gleichgeschlechtlichen PartnerInnen eingegangen werden.
Für den Todesfall oder die Trennung empfiehlt es sich, eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, da diese im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Sonstiges während der Lebensgemeinschaft erworbenes Vermögen ist Eigentum derjenigen bzw. desjenigen, die bzw. der die Rechnung bezahlt hat. Erbansprüche bestehen nur, wenn diese testamentarisch festgelegt wurden.
Nicht erwerbstätige Ehefrauen sind bei ihren Ehepartnern im Rahmen der Krankenversicherung mitversichert, allerdings ohne Unfallversicherung. Für nicht erwerbstätige Lebensgefährtinnen ist eine Mitversicherung möglich, wenn die Hausgemeinschaft seit zehn Monaten besteht und sie unentgeltlich den Haushalt führen.
Die Mitversicherung der haushaltsführenden Person ist dann möglich, wenn diese
Angehöriger aus diesem Grund kann immer nur eine Person sein! Werden die Bedingungen erfüllt, ist die Mitversicherung auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.
Das in einer Lebensgemeinschaft geborene Kind gilt als unehelich. Der Vater muss die Vaterschaft anerkennen. Seit der Namensrechtsnovelle 1995 erhält das Kind den Familiennamen, welchen die Mutter führt. Die Obsorge und die elterlichen Rechte stehen der Mutter für das uneheliche Kind alleine zu. Sie ist für die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes zuständig. Nicht obsorgeberechtigte Elternteile haben ein Besuchsrecht, das Recht auf Information über wichtige Ange-legenheiten (z.B. Schulerfolge, längere Abwesenheit vom üblichen Aufenthaltsort) und das Recht, sich zu wichtigen Angelegenheiten zu äußern. Die gemeinsame Obsorge kann beantragt werden. Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern, unter der Voraussetzung, dass die Abstammung zu Lebzeiten des Vaters festgestellt wurde, im Erbrecht gleichgestellt.
Hat eine Frau Unterhaltsansprüche aus einer geschiedenen Ehe, so ruhen diese Ansprüche mit dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft.
Für den Bezug mancher Beihilfen (z.B. Kinderbetreuungsbeihilfe) wird das Haushaltseinkommen als Berechnungsgrundlage genommen, auch wenn der Lebensgefährte nicht der Kindesvater ist.
In einem Strafverfahren können LebenspartnerInnnen, wie Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die Aussage verweigern. Im Strafrecht werden LebenspartnerInnen und Eingetragene Partnerschaften wie Angehörige behandelt, was sie zumindest in diesen Bereichen gleichstellt.
Eine Familienzusammenführung nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen ist für Ehegattinnen bzw. Ehegatten und seit der Einführung der Eingetragenen Partnerschaft nun auch für gleich-geschlechtliche Paare möglich.
Bei einer Ehe sind die Ansprüche, Rechte und Pflichten der Eheleute zueinander und den Kindern gegenüber gesetzlich geregelt. Neu im Eherecht ist z.B. die Pflicht des Ehemannes zur Mitarbeit im Haushalt, auch wenn er allein verdienend ist. Sind Mann und Frau in gleichem Ausmaß berufstätig, so sind beide dazu verpflichtet, ihrem Einkommen entsprechend zur Deckung des Lebensaufwandes beizutragen und an der Haushaltsführung mitzuwirken.
In der Hausfrauenehe (d.h. die Frau führt den Haushalt, der Mann ist erwerbstätig) ist die Frau beim Mann mitversichert. Frauen, die eine Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, können sich zu einem Satz von € 51,69 (Stand 2010) pensionsversichern. Der Allein-verdienerstatus des Mannes bleibt dabei unverändert.
Unterhaltsberechtigt sind Frauen, die ihren Partnern finanziell nicht gleichgestellt sind (z.B. Hausfrauen oder teilzeitbeschäftigte Frauen, wenn der Ehemann einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht). Der Unterhalt besteht einerseits aus „in natura“-Leistungen (Wohnung, Haushaltsgeld), andererseits aus Taschengeld. Seit 1. Jänner 2000 kann das Taschengeld auch bei aufrechter Ehe rechtlich eingefordert werden.
Das Namensrecht ermöglicht Ehepaaren selbst zu bestimmen, welchen Namen sie als Familiennamen führen werden. Dieser ist dann auch der Familienname der Kinder.
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Mittwoch, 16.02.2011

