Von der Ehe unterscheidet sich die Lebensgemeinschaft dadurch, dass das Zusammenleben jederzeit lösbar ist. Aus der Lebensgemeinschaft entstehen keinerlei Unterhaltsansprüche, keine Treue- und Beistands-verpflichtung und kein gesetzliches Erbrecht.
Da aus einer Lebensgemeinschaft keine gegenseitigen rechtlichen Ansprüche entstehen, gibt es auch keine gesetzlichen Regelungen bei Trennung, die den wirtschaftlich schwächeren Teil schützen.
Die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner hat während der Lebensgemeinschaft, auch wenn sie bzw. er den Haushalt führt und kein eigenes Einkommen bezieht, keinerlei Anspruch auf Unterhalt. Daher hat diese Person auch nach Beendigung der Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf Unterhalt und keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension.
Bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft gibt es bezüglich des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens keine Aufteilungsansprüche analog zum Ehegesetz. Alle bleiben EigentümerInnen dessen, was selbst erworben wurde. Wird eine Lebensgemeinschaft eingegangen, ist eine rechtliche Beratung über mögliche Absicherungen und vertragliche Vereinbarungen, insbesonders bei gemeinsamem Erwerb von Liegenschaften, zu empfehlen. Streitigkeiten können damit vermieden werden. Ebenso ist für eine Beweissicherung zu sorgen. Das heißt, wenn Gegenstände aus Mitteln einer Lebenspartnerin bzw. Lebenspartners gekauft werden, soll die Rechnung auch auf diesen Namen ausgestellt sein.
Streitigkeiten ergeben sich oft bezüglich der gemeinsamen Wohnung. Bei der Ehescheidung wird darauf Bedacht genommen, wer den dringenderen Wohnungsbedarf hat. Bei Auflösung der Lebensge-meinschaft verbleibt die Mietwohnung der Person, die als MieterIn aufscheint. Haben beide PartnerInnen den Mietvertrag abgeschlossen, haften beide weiterhin. Durch den Auszug aus der Wohnung verändert sich die Verpflichtung aus dem Mietverhältnis gegenüber dem bzw. der VermieterIn nicht. Es empfiehlt sich den Mietvertrag anzupassen, wozu die Zustimmung der Vermieterin bzw. des Vermieters nötig ist.
Scheidungsgründe sind gesetzlich festgelegt, wobei seit 1. Jänner 2000 Verweigerung der Fortpflanzung und Ehebruch keine absoluten Scheidungsgründe mehr sind. Scheidungsgründe sind auch körperliche und psychische Gewalt, Zerrüttung der Ehe durch ehrloses und unsittliches Verhalten (z.B. Alkoholismus, kriminelle Straftaten), Geisteskrankheit, Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
Welche Form der Ehescheidung gewählt werden sollte, hängt von der individuellen Situation des Ehepaares ab, da mit der jeweiligen Scheidungsart unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind. Es ist ratsam, dies im Vorfeld rechtlich abzuklären.
Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung sind die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit einem halben Jahr, die Zerrüt-tung der Ehe, das Einvernehmen über die Scheidung und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Es bedarf eines gemeinsamen Antrags beim zuständigen Bezirksgericht.
Wo? Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes
Wie? Es muss ein gemeinsamer Antrag eingebracht werden. Formularvorlagen sind bei den Bezirksgerichten erhältlich. Die einver-nehmliche Scheidung wird im außerstreitigen Rechtsweg durchgeführt.
Was? Dem Gericht muss entweder eine schriftliche Vereinbarung über folgende Punkte vorgelegt werden oder die Vereinbarung wird während des Verfahrens vor Gericht beschlossen:
Kosten: Pauschalgebühr für den Antrag € 253,-, für die Vereinbarung zusätzlich € 253,-, unter bestimmten Voraussetzungen betragen die Kosten für die Vereinbarung jedoch € 379,- (Stand 2010).
Setzt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner eine Eheverfehlung, welche zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe führt, nicht länger als sechs Monate zurückliegt und vom anderen Ehepartner bzw. der Ehepartnerin nicht verziehen wurde, kann vom Anderen bzw. der Anderen beim Bezirks-gericht die Scheidungsklage eingebracht werden. Die Sechsmonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Scheidungsgrundes und läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist.
Wo? Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes
Wie? Die Klage ist schriftlich einzubringen oder mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben. Grundsätzlich besteht im Verfahren keine Anwalts-pflicht. Fällt die Entscheidung für eine rechtliche Vertretung, ist diese nur von einer Anwältin bzw. einem Anwalt möglich.
Was? Voraussetzung für die Scheidungsklage ist, dass von der Ehepart-nerin bzw. vom Ehepartner entweder eine schwere Eheverfehlung oder leichte Eheverfehlungen über einen längeren Zeitraum schuldhaft gesetzt wurden.
Beispiele für Eheverfehlungen sind:
Das Gericht muss bei der Scheidung aussprechen, ob die Ehe aus dem Alleinverschulden oder dem überwiegenden Verschulden des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder aus gleichteiligem Verschulden geschieden wird. Die Schuldfrage spielt bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts eine Rolle.
Kosten: Die Kosten sind im Vorhinein nicht abschätzbar, maßgebliche Umstände sind die Erhebung einer Widerklage, die Länge des Verfahrens und ob eine anwaltliche Vertretung vorhanden ist.
Drei Jahre nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft kann jede Ehepartnerin bzw. jeder Ehepartner ohne Angabe von Gründen auf Scheidung klagen, wenn die Ehe tief greifend und unheilbar zerrüttet ist. Unter bestimmten Umständen kann die beklagte Partei der Scheidung widersprechen, wenn die Scheidung eine außergewöhnliche Härte für sie bedeuten würde. Ist die häusliche Gemeinschaft seit sechs Jahren aufgehoben, ist die Ehe bei Klage jedenfalls zu scheiden. Diese Form der Scheidung ist in Bezug auf den Ehegattenunterhalt für die Ehegattin unter Umständen günstiger als die Verschuldensscheidung.
Wo? Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Aufenthaltsortes
Wie? Die Klage ist schriftlich einzubringen oder mündlich bei Gericht zu Protokoll zu geben, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. In diesem Fall kann ohne Angabe von Gründen die Scheidung verlangt werden. Das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe wird nur über Antrag der beklagten Partei geprüft. Bedeutet die Scheidung für die beklagte Partei eine außerge-wöhnliche Härte und wurde die Zerrüttung vom klagenden Teil zumindest überwiegend verschuldet, kann das Gericht den Antrag ablehnen. Nach sechs Jahren wird dem Scheidungsbegehren auf jeden Fall stattgege-ben. Folgen für den Ehegattenunterhalt: Die schuldlos oder mit dem überwiegenden Verschulden des Mannes und gegen ihren Willen ge-schiedene Frau erhält nach der Scheidung Unterhalt wie bei aufrechter Ehe. Eine neue Ehe des geschiedenen Mannes führt in der Regel zu keiner Reduktion des Unterhaltes.
Folgen für die Witwenpension: Die gegen ihren Willen geschiedene Frau erhält im Todesfall des geschiedenen Mannes unter bestimmten Voraus-setzungen eine Witwenpension wie bei aufrechter Ehe, wenn:
Kosten: Die Kosten sind im Vorhinein nicht abschätzbar, da sie sehr vom Verfahrensverlauf abhängig sind.
Die Scheidung kann auch aufgrund eines auf geistiger Störung beruhen-den Verhaltens, einer Geisteskrankheit oder einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit begehrt werden, wenn dies zur Zerrüttung der Ehe geführt hat. Härten für die kranke Ehepartnerin bzw. den kranken Ehepartner sollen jedoch vermieden werden.
Personen, welche ihr Aufenthaltsrecht in Österreich von der Ehegattin bzw. dem Ehegatten ableiten, sollten im Zuge der Scheidung Informationen zu ihrem Aufenthaltstitel und dem Zugang zum Arbeitsmarkt einholen.
Im Rahmen der Scheidung werden Schulden oft neu aufgeteilt, z.B. der Mann verpflichtet sich bei der Scheidung die Rückzahlungen für das Haus, welches er übernimmt, allein zu tragen. Für die Gläubiger bzw. Gläubigerin (z.B. Bank) bleiben jedoch beide Schuldnerin und Schuldner. In solchen Fällen ist es ratsam, mit der Bank Kontakt aufzunehmen und um eine Entlassung aus dem Kreditvertrag zu ersuchen bzw. eine Aus-fallsbürgschaft bei Gericht zu beantragen.
Mit der Scheidung fällt die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenversicherung (ASVG) weg. Die geschiedene, nicht erwerbstätige Frau kann sich bei der Gebietskrankenkasse kostenpflichtig selbst versichern. Die geschiedene Ehefrau hat Anspruch auf eine Witwenpension, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltszahlungen an sie verpflichtet war und diese auch tatsächlich bezahlt hat oder unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegattenunterhalt freiwillig bezahlt wurde. Besonderheiten gibt es bei der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (siehe Scheidungsarten).
Bei geringem Einkommen kann bei einer Scheidungsklage ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht werden. Wird Verfahrenshilfe gewährt, bedeutet dies, eine vorläufige Befreiung der Gerichtskosten. In bestimmten Fällen kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden.
Von der Festsetzung des Unterhalts kann die Altersversorgung der geschiedenen Ehegattin und in manchen Fällen auch die gesetzliche Krankenversicherung abhängen.
Es gilt das nationale Scheidungsrecht. Allerdings gibt es Normen, die bestimmen, welches nationale Scheidungsrecht zur Anwendung kommt. Dasselbe gilt für die Obsorgeregelungen.
Mediation ist unter anderem eine Möglichkeit für die Eltern, gemeinsam mit einer bzw. einem neutralen Dritten den Scheidungsvertrag auszu-handeln und Vereinbarungen über streitige Obsorgeregelungen zu treffen, die dann bei Gericht berücksichtigt werden. Mediatorinnen und Mediatoren arbeiten in Beratungsstellen oder freiberuflich.
In jedem Scheidungsfall sollte eine Rechtsauskunft eingeholt werden.
Die detaillierten Adressen sowie sämtliche Downloads befinden sich alphabetisch geordnet im Teil Adressen und Downloads. Hinweis: Im Zweifelsfall gilt die Druckversion auf der Downloadseite.
Nutzen Sie die Möglichkeit der persönlichen Beratung & Information. Kommen Sie zum FEMAIL oder rufen Sie an (T 05522 31002)!
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Mittwoch, 16.02.2011

