Pflege

Für die Pflege von Kindern und nahen Angehörigen bestehen besondere gesetzliche Regelungen und Unterstützungen.

Pflegefreistellung

Für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Familienmitglieds steht Arbeit- bzw. Dienstnehmenden in privatwirtschaftlichen und öffentlichen Dienstverhältnissen pro Jahr eine Woche Dienstfreistellung zu. (In manchen Fällen kann die Freistellung auf zwei Wochen ausgedehnt werden.)

Diese Pflegefreistellung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die ständige Betreuungsperson des Kindes ausfällt und gilt auch für Pflege- und Adoptivkinder.

Familienhospizkarenz

Für die Betreuung im gemeinsamen Haushalt lebender schwerst erkrankter Kinder oder für die Betreuung sterbender Angehöriger kann Familienhospizkarenz für die Dauer von drei bis sechs Monaten gewährt werden. Finanzielle Unterstützung kann über den Familienhospiz-Härteausgleichsfond oder das Pflegegeld gewährt werden.

Pflegegeld

Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung für mindestens sechs Monate der ständigen Pflege bedürfen, bekommen je nach Grad der Behinderung und des Pflegeauf-wandes Pflegegeld ausbezahlt. Das Pflegegeld ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen der betreffenden Person. Werden wegen Pflegebedürftigkeit weitere bundesgesetzlich geregelte Geldleistungen bezogen (z.B. erhöhte Familienbeihilfe für Kinder mit einer Behinderung), so mindern diese die Höhe des Pflegegeldes.

Für Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft gilt:

Die Staatsbürgerschaft ist für den Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz keine Bedingung. Voraussetzung ist der Anspruch auf eine Pension nach österreichischen Bestimmungen.

Für den Fall, dass keine inländische Pension bezogen wird, sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. Härtefälle) Ausnahmen möglich.

Für den Antrag auf Landespflegegeld ist die österreichische Staats-bürgerschaft Voraussetzung, EU/EWR-Staatsangehörige sind gleichgestellt.

Antragstellung: bei der Sozialversicherung. Ist die bzw. der Pflegebedürftige nicht sozialversichert, wird das Pflegegeld über das Bundessozialamt abgewickelt.

Pflege älterer Familienangehöriger

Mobile Hilfsdienste, Hauskrankenpflege und andere Sozialdienste können zur Entlastung der Pflegepersonen hinzugezogen werden. Bei Spitalsaufenthalten oder Heimunterbringung gelten Sonderregelungen bezüglich des Pflegegeldes.

Pensionsversicherung für pflegende Angehörige: Weiterversicherung

Personen, die aus einer die Pflichtversicherung begründende Erwerbs-tätigkeit ausscheiden, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Ange-hörige) zu pflegen, können sich, sofern die Voraussetzungen für die Weiterversicherung erfüllt sind, zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung weiterversichern.
Voraussetzungen:

Pensionsversicherung für pflegende Angehörige: Selbstversicherung

Personen, die unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Vor Beginn der Selbstversicherung ist die ausgeübte Erwerbstätigkeit entsprechend zu vermindern. Die Selbstversicherung ist für pflegende Angehörige auch möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung bestanden hat.

Voraussetzungen:

Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Personen, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Voraussetzungen:

Adressen, Downloads, Beratung

Die detaillierten Adressen sowie sämtliche Downloads befinden sich alphabetisch geordnet im Teil Adressen und Downloads. Hinweis: Im Zweifelsfall gilt die Druckversion auf der Downloadseite.

Nutzen Sie die Möglichkeit der persönlichen Beratung & Information. Kommen Sie zum FEMAIL oder rufen Sie an (T 05522 31002)!

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Mittwoch, 16.02.2011

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