Versicherungsleistungen

Versicherungsleistungen entstehen aus einem Versicherungsverhältnis (Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherung). Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Das Bundesrechenzentrum bietet im Auftrag des Arbeitsmarktservice die Möglichkeit, im Internet einfach und unbürokratisch die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld zu berechnen.

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld wird während der Erwerbslosigkeit für eine bestimmte Zeitspanne (und auch z.T. für Kurse oder Ausbildungen) ausbezahlt. Dauer und Höhe richten sich nach den arbeitslosenversicherungspflichtigen bisherigen Beschäftigungen, dem Lebensalter, der Höhe des vorhergehenden Einkommens und den Versorgungspflichten.

Anspruchsvoraussetzungen: Bei erstmaliger Inanspruchnahme müssen innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 52 Wochen arbeitslosenver-sicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Bei Personen vor Vollen-dung des 25. Lebensjahres sowie bei erneuter Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes gelten jedoch andere Regelungen. Die bzw. der arbeitslose Antragstellende muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (=“arbeitswillig“) und „arbeitsfähig“ sein (d.h. sowohl gesund-heitlich als auch z.B. von ihren Betreuungsverpflichtungen her einen Arbeitsplatz annehmen können).

Im Rahmen des Arbeitslosengeldes werden auch außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch) unterstützt.

Wichtiges nach dem EU/EWR-Abkommen:
Die zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Erfüllung der Anwartschaft und bei der Festsetzung der Bezugsdauer mit österreich-ischen Zeiten zusammengerechnet, sofern die Person vor der Antrag-stellung mindestens einen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungs-pflichtig beschäftigt war. Diese Mindestbeschäftigungszeit ist für österreichische Rückkehrende, Grenzgängerinnen und Grenzgänger und bei Familienzusammenführung unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich.

Notstandshilfe

Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und weiterhin eine Erwerbslosigkeit besteht, kann Notstandshilfe bezogen werden, wenn die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitswilligkeit vorhanden sind. Die Notstands-hilfe ist etwas niedriger als das Arbeitslosengeld. Bei der Berechnung wird auch das Einkommen des Lebenspartners oder Ehemannes bzw. der Lebenspartnerin oder Ehefrau berücksichtigt. Personen, welche aufgrund der Anrechnung des Einkommens der Partnerin bzw. des Partners keine Notstandshilfe erhalten und nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, können sich die Pensionsversicherungszeiten sichern, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Die Notstandshilfe wird für längstens 52 Wochen bewilligt, danach ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.

Anspruchsvoraussetzungen: Die bzw. der Antragstellende muss arbeitsfähig und arbeitswillig (s.o.) sowie in einer Notlage sein, der Anspruch auf Arbeitslosengeld muss erschöpft sein.

Für Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft gelten Sonderregelungen. Da die Rechtslage sehr kompliziert ist, ist eine einzelfallbezogene Anfrage beim AMS anzuraten.

Antragstellung: beim zuständigen Arbeitsmarktservice.

Adressen, Downloads, Beratung

Die detaillierten Adressen sowie sämtliche Downloads befinden sich alphabetisch geordnet im Teil Adressen und Downloads. Hinweis: Im Zweifelsfall gilt die Druckversion auf der Downloadseite.

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Mittwoch, 16.02.2011

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