Beihilfen, Zuschüsse, Gebührenbefreiungen, Absetzbeträge

Die folgenden (alphabetisch angeführten) Geldleistungen erfolgen zum Teil durch die öffentliche Hand, zum Teil durch private Einrichtungen.

Alleinverdienerabsetzbetrag

Anspruchsvoraussetzungen:Alleinverdienend ist, wer

Alleinerzieherabsetzbetrag

Anspruchsvoraussetzungen:Alleinerziehend ist, wer

Höhe der Absetzbeträge (jährlich):

Auch Alleinerziehende ohne Erwerbseinkommen, z.B. Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld, können den Alleinerzieherinnen- bzw. Alleinverdienerinnenabsetzbetrag beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Auch wenn Sie zu den Geringverdienerinnen gehören und keine Lohnsteuer zahlen, kommt es bei einem Kind im Zuge der Arbeitnehmerinnenveranlagung zu einer Barauszahlung (Negativsteuer).

Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Berufstätige können die Betreuungskosten für Kinder seit 01.01.2009 erstmals bis zu einer Höhe von € 2.300,- pro Jahr und Kind steuerlich als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend machen. Das Kind darf im betroffenen Kalenderjahr das elfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. in dem Kalenderjahr, in dem das Kind zehn wird, können letztmalig und ganzjährig Betreuungskosten abgesetzt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass einem der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Die Betreuung kann durch öffentliche bzw. anerkannte private Institutionen oder pädagogisch geschulte Einzelpersonen, welche eine mindestens achtstündige Ausbildung absolviert haben, durchgeführt werden. Betreuungspersonen zwischen 16 und 20 Jahren müssen 16 Ausbildungsstunden vorweisen.

Achtung: Betreuungskosten können nur steuerlich abgesetzt werden, wenn die Betreuungsperson mindestens 16 Jahre alt ist. Ausgeschlossen sind außerdem haushaltszugehörige Personen.

Wollen diese Begünstigung beide Elternteile in Anspruch nehmen, dann werden die steuerlich absetzbaren € 2.300,- gemäß dem Verhältnis der Kostentragung betragsmäßig aufgeteilt. Hinweis für Geringverdienerinnen: Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist, dass eine Lohnsteuerpflicht vorliegt.

Zusätzlich zur Neuregelung soll die Berücksichtigung von Kinderbe-treuungskosten als außergewöhnliche Belastung nach den bisherigen Grundsätzen weiterhin möglich sein (z.B. Berücksichtigung der Kosten von Alleinerziehenden für schulpflichtige Kinder mit Selbstbehalt).

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld muss für Geburten ab dem 01.01.2010 nicht mehr zurückgezahlt werden. Die maximale Bezugsdauer der Beihilfe beträgt ein Jahr. Sie wird in einer Höhe von € 180,- pro Monat gewährt. Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ersetzt den bisherigen Zuschuss. Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist, dass der Zuverdienst € 5.800,- jährlich nicht übersteigt und der Partner bzw. die Partnerin nicht mehr als € 16.200,- im Jahr verdient.

Antragstellung: beim zuständigen Krankenversicherungsträger.

Betriebsgründungszuschüsse

Bei Gründung oder Übernahme eines Betriebs können verschiedene Unterstützungen in Anspruch genommen werden, wobei kein Rechtsanspruch besteht. Informationen beim Arbeitsmarktservice, der Wirtschafts- und Landwirtschaftskammer.

Betriebshilfe

siehe Kapitel Elternkarenz/Mutterschutz.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zum 26. Lebensjahr ausbezahlt. Studierende, die zu mehr als 50% behindert sind oder ihren Präsenz(Zivil-)dienst abgeleistet haben, erhalten die Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr.

Die Höhe der Familienbeihilfe variiert je nach Alter des Kindes zwischen € 105,40 und € 152,70 (Stand 2010). Für erheblich behinderte Kinder wird ein Zuschlag gewährt. Die Familienbeihilfe wird sechsmal jährlich in zweimonatlichen Raten ausbezahlt.
Neu ist die 13. Familienbeihilfe: Die gesamte Familienbeihilfe, die für den Monat September zusteht (inklusive Grundbetrag, Alterszuschlag, Geschwisterstaffelung und die erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder) wird verdoppelt. Der Kinderabsetzbetrag (€ 58,40) kommt jedoch nur 12-mal zur Auszahlung.

Im Rahmen der Arbeitnehmer-Veranlagung kann auch der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Mehrkindzuschlag (bei mindestens drei Kindern) geltend gemacht werden.
Unter bestimmten Bedingungen können auch studierende Kinder, die nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen und behinderte Erwachsene für sich selbst Familienbeihilfe beantragen.

Anspruchsvoraussetzungen: Österreichischer Wohnsitz und Haushaltszugehörigkeit des Kindes.

Für Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft gelten Sonderregelungen

EU/EWR-Staatsangehörige & Schweizer StaatsbürgerInnen und Flüchtlinge gemäß Genfer Konvention sind österreichischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt.

Migrantinnen und Migranten aus nicht EU/EWR-Ländern erhalten Familienbeihilfe, wenn ein gültiger Aufenthaltstitel für den Elternteil und das Kind besteht und der ständige Aufenthalt gegeben ist (Vorsicht: z.B. begründet der Aufenthalt für ein Studium keinen ständigen Aufenthalt) sowie der Mittelpunkt der Lebensinteressen und der Wohnsitz in Österreich sind.

Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (z.B. Kindergeld, Kinderzulage) haben. Österreichische und gleichgestellte ausländische Staatsangehörige erhalten jedoch eine Ausgleichszahlung, wenn die gleichartige ausländische Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe.

Türkische Staatsangehörige sind jedoch aufgrund des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Erleichterungen beim Bezug von Familienbeihilfe gibt es teilweise auch noch für Angehörige anderer Staaten.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Bei EU/EWR-Staatsangehörigen ist ein Aufenthalt des Kindes in einem EU/EWR-Land dem ständigen Aufenthalt in Österreich gleichzuhalten.

Antragstellung: beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Familienhärteausgleich

Der Familienhärteausgleich wird an Familien, die durch ein besonderes Ereignis (z.B. Todesfall, Krankheit, Naturkatastrophe, Arbeitslosigkeit etc.) unverschuldet in eine existenzbedrohende Notsituation geraten sind, in Form einer einmaligen finanziellen Unterstützung ausbezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen: Österreichische Staatsbürgerschaft, Flüchtlingsstatus (gem. Genfer Konvention), Staatenlosigkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auch EU/EWR-Staatsbürgerschaft, Schwangerschaft oder Bezug von Familienbeihilfe. Auf den Familienhärteausgleich besteht kein Rechtsanspruch.

Antragstellung: beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

Familienzuschuss des Landes Vorarlberg

Der Familienzuschuss wird unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt, wenn die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Anspruchsvoraussetzungen: Das Kind muss die österreichische oder eine EU/EWR-Staatsbürgerschaft besitzen und den Hauptwohnsitz in Vorarlberg haben. Die Höhe richtet sich nach dem Pro-Kopf-Einkommen der Familie. Auf den Familienzuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Antragstellung: beim zuständigen Gemeindeamt.

Gebührenbefreiung

Unabhängig von der Staatsbürgerschaft kann ein Antrag gestellt werden.
Grundlage der Anspruchsberechtigung ist der Bezug einer staatlichen Unterstützung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe.

Informelle Unterstützungen

In akuten Notsituationen bzw. wenn die Leistungen aus den Rechtsansprüchen nicht ausreichend sind, bieten einige Einrichtungen unbürokratische Soforthilfe z.B. in Form von Geldleistungen.

Nähere Informationen dazu bei Caritas, DOWAS.

Kinderbetreuungsbeihilfe

Die Kinderbetreuungsbeihilfe können Personen beantragen, wenn sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen oder eine Bildungsmaßnahme des Arbeitsmarktservice besuchen. Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe richtet sich nach Einkommensobergrenzen und nach der Familiengröße. Gefördert wird Kinderbetreuung durch Kinderbetreuungseinrichtungen und familienfremde Privatpersonen.

Auf die Kinderbetreuungsbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch.
Antragstellung: beim zuständigen Arbeitsmarktservice.

Kinderfreibetrag

Wurde für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familien-beihilfe bezogen, besteht seit 2009 der Anspruch auf einen Kinderfrei-betrag von € 220,- jährlich.

Der Kinderfreibetrag kann nur von jenen Elternteilen geltend gemacht werden, deren Einkommen über der Steuerfreigrenze liegt. Dies trifft ab einem durchschnittlichen Monatsbezug von ca. € 1.011,- netto oder einem Jahreseinkommen welches über € 11.000,- liegt zu.

Wird für dasselbe Kind von beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag geltend gemacht, wird der Freibetrag begünstigt gesplittet. Es steht dann jedem Elternteil sechzig Prozent des Freibetrages, also € 132,-, zu.

Ebenso besteht ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag in Höhe von € 132,- jährlich, wenn für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. In diesem Fall darf für dasselbe Kind ein weiterer Kinderfreibetrag nur von der Person geltend gemacht werden, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat.

Pendler-Absetzbetrag

Je nach Wegstrecke und Fahrtvariante (PKW, öffentl. Verkehrsmittel) sowie bei berufsbedingten Übernachtungen außerhalb des eigenen Wohnsitzes gibt es verschiedene Pauschalen und steuerliche Absetzmöglichkeiten, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Antragstellung: bei der bzw. dem Arbeitgebenden oder beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Pflegegeld

siehe Kapitel Gesundheit/Pflege

Schulbeihilfen

Arten der Schulbeihilfen sind: Schulbeihilfe, Heim- und Fahrtkostenbeihilfe, besondere Schulbeihilfe.

Sozial bedürftige Schülerinnen und Schüler können Schulbeihilfen beantragen. Die Höhen der Beihilfen richten sich nach der sozialen Bedürftigkeit und dem Schulerfolg. Der Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden.

Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich für Selbsterhaltende um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben sowie um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

Anspruchsvoraussetzungen: Österreichische Staatsbürgerschaft, EU/EWR-Staatsbürgerschaft, Konventionsflüchtlinge, unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht EU/EWR-Staatsbürgerschaft und Staatenlose, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommenssteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.
Auf diese Beihilfen besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Rechtsanspruch.

Antragstellung: in der jeweiligen Schuldirektion.

Studienbeihilfe und Stipendien

Es gibt verschiedene Arten von Studienbeihilfen und Stipendien mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen. Auf Bundesstipendien besteht ein Rechtsanspruch.

Informationen über Landesstipendien bei der Vorarlberger Landesregierung und über Bundesstipendien bei der zuständigen Stipendienstelle.

Weiterbildungsgelder

Mittel aus verschiedenen Fonds und Förderungen stehen Personen zur Verfügung, die sich beruflich weiterbilden. Informationen dazu erteilen Wirtschaftskammer, Wirtschaftsförderungsinstitut, Arbeiterkammer und Arbeitsmarktservice.

Wohnbeihilfe des Landes Vorarlberg

Die Wohnbeihilfe erhalten Personen, deren finanzielle Aufwendungen für den Wohnbedarf eine Zumutbarkeitsgrenze übersteigen.

Anspruchsvoraussetzungen: Richten sich nach dem Familieneinkommen,  der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen, der Wohnungsgröße sowie der Höhe der Miete bzw. den Rückzahlungen für Darlehen, welche für die Errichtung, Sanierung oder den Ankauf des Objektes aufgenommen wurden. Auf die Wohnbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Für Personen mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft gelten Sonderregelungen:

Migrantinnen und Migranten (EU/EWR- und Schweizer Staatsangehörige sind österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt), die mehr als zehn Jahre in Österreich wohnhaft sind oder auf eine in der Sozialversicherung erfasste Tätigkeit von mindestens acht Jahren verweisen können oder sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben oder „langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige“ sind, können einen Wohnungszuschuss beantragen.

Antragstellung: beim zuständigen Gemeindeamt.

Zuschüsse durch den Arbeitgeber für die Kinderbetreuung

Seit 2009 können Arbeitgeber an Arbeitnehmerinnen, die für ein Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben, für die Betreuung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr einen Zuschuss von bis zu € 500,- pro Kind und Jahr sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei auszahlen.

Adressen, Downloads, Beratung

Die detaillierten Adressen sowie sämtliche Downloads befinden sich alphabetisch geordnet im Teil Adressen und Downloads. Hinweis: Im Zweifelsfall gilt die Druckversion auf der Downloadseite.

Nutzen Sie die Möglichkeit der persönlichen Beratung & Information. Kommen Sie zum FEMAIL oder rufen Sie an (T 05522 31002)!

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Mittwoch, 16.02.2011

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