Mutterschutz

Grundsätzliches

Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Mutterschutz betreffen Frauen, welche unselbständig erwerbstätig sind. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, der bzw. dem Arbeitgebenden ihre Schwangerschaft unverzüglich zu melden und auch den voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben. Mit dieser Meldung beginnen Sonderregelungen zu wirken, die zum Schutze der werdenden Mutter und ihres Kindes eingerichtet wurden. Darunter fallen z.B. Beschäftigungsverbote für besonders belastende oder gefährdende Tätigkeiten sowie Schutz vor Tabakrauch am Arbeitsplatz.

Ist die Gesundheit von Mutter und Kind bei fortlaufender Tätigkeit gefährdet, kann eine Freistellung von der Arbeit unter Bezug eines vorgezogenen Wochengeldes erfolgen.

Von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung (bzw. vier Wochen nach Beendigung der Karenz) besteht Kündigungsschutz, sofern es sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis handelt, wenn die bzw. der Arbeitgebende über die Schwangerschaft informiert war oder die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft binnen fünf Tagen nach Ausspruch der Kündigung bei der bzw. bei dem Arbeitgebenden meldet. Kündigung oder Entlassung während der Schwangerschaft sind nur in schwer wiegenden Fällen und nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich.

Bei befristeten Dienstverhältnissen wird bei der Meldung einer Schwangerschaft der Ablauf des Dienstverhältnisses bis zum Beginn der Mutterschutzfrist gehemmt (Ausnahmen: z.B. Vertretung, Saisonarbeit).

In bestimmten Fällen (z.B. Probearbeitsverhältnisse, Stilllegung des Betriebes) besteht kein Kündigungsschutz.

Acht Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht für unselbständig erwerbstätige Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen. Tritt die Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin ein, wird die Schutzfrist nach der Entbindung um die entsprechende Zeit verlängert.

Wochengeld

Während der Mutterschutzfrist erhält die unselbstständig erwerbstätige Frau aus ihrer Krankenversicherung ein Wochengeld, das dem Durchschnittsnettoeinkommen der letzten 13 Wochen zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen entspricht.

Während des Wochengeldbezuges ruht das Kinderbetreuungsgeld. Ist das Wochengeld jedoch niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, so gebührt der Mutter zusätzlich zum Wochengeld der Differenzbetrag auf das Kinderbetreuungsgeld.

Die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätigen Frauen erhalten Wochengeld/Betriebshilfe, wenn eine ständige Hilfskraft zur Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. der betrieblichen Tätigkeit herangezogen wird. 

Freie Dienstnehmerinnen über der Geringfügigkeitsgrenze haben seit dem 1. Jänner 2008 Anspruch auf Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 13 Wochen.

Geringfügig Beschäftigte, die sich selbst versichern, haben Anspruch auf Wochengeld in der Höhe von € 7,91 täglich (Stand 2010).

Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.

Bezieherinnen der pauschalen Kinderbetreuungsgeldmodelle erhalten das Wochengeld grundsätzlich in der Höhe von 180 Prozent des jeweiligen Grundbetrages.

Bezieherinnen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes erhalten das Wochengeld grundsätzlich in der Höhe von 125 Prozent des bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Hinweis: Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Für Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass der Geburt ihres Kindes während der Schutzfrist oder der Karenz ihr Dienstverhältnis beenden, besteht ein Abfertigungsanspruch. Die diesbezüglichen Regelungen sind für Privat-angestellte und Bedienstete des öffentlichen Dienstes unterschiedlich. Sie gelten auch für Väter, die während ihrer Karenz ihr Dienstverhältnis beenden sowie bei der Adoption eines Kindes unter zwei Jahren.

Adressen, Downloads, Beratung

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Mittwoch, 16.02.2011

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