Eltern bzw. Pflege- oder Adoptiveltern erhalten Kinderbetreuungsgeld, wenn ein Elternteil für das Kind Familienbeihilfe bezieht und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Elternteil und das Kind müssen den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben und sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich um österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger oder Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde. Beim Bezug des Kinderbetreuungs-geldes muss außerdem die Zuverdienstgrenze beachtet werden.
Das Kinderbetreuungsgeld wird jeweils für das jüngste Kind ausbezahlt. Kommt ein weiteres Kind zur Welt, endet das Kinderbetreuungsgeld am Vortag der Geburt des jüngeren Kindes. Für dieses beginnt die Anspruchsfrist auf das Kinderbetreuungsgeld von Neuem. Das Kinderbetreuungsgeld erhöht sich nicht.
Bei Mehrlingsgeburten gibt es künftig bei jeder der Varianten einen 50 Prozent-Zuschlag. Bisher konnte ein Fixbetrag von € 218,- zusätzlich bezogen werden. In der einkommensabhängigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
Das Kinderbetreuungsgeld kann rückwirkend für maximal sechs Monate beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Grundsätzlich ist jener Krankenversicherungsträger für das Kinderbetreuungsgeld zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde. Ansonsten jener Krankenversicherungsträger, bei dem zuletzt eine Krankenversicherung bestanden hat (auch als Angehörige).
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Für Arbeitnehmerinnen mit Wochengeldbezug gebührt Kinderbetreuungsgeld im Anschluss. Ist das Wochengeld niedriger als da Kinderbetreuungsgeld, wird die Differenz zum Kinderbetreuungsgeld ausgeglichen. Die leiblichen Eltern müssen sich bei der Antragstellung auf eines der Kinderbetreuungsgeldmodelle festlegen, ein späterer Umstieg ist auch für den zweiten Elternteil nicht möglich.
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil für zumindest sechs Monate Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 36. Lebensmonat. Allein Erziehende haben lediglich Anspruch bis zum 30. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt pro Tag € 14,53.
Achtung: Die arbeitsrechtliche Karenz endet spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum 20. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil für zumindest vier Monate Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 24. Lebensmonat. Allein Erziehende haben lediglich Anspruch bis zum 20. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt pro Tag € 20,80.
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum 15. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil für zumindest drei Monate Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 18. Lebensmonat. Allein Erziehende haben lediglich Anspruch bis zum 15. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt pro Tag € 26,60.
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld beträgt pro Tag € 33,-.
Ausbezahlt wird das Kinderbetreuungsgeld höchstens bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Bezieht der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Voraussetzung für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Monate vor der Geburt.
Das Kinderbetreuungsgeld beträgt entweder 80 Prozent des Tagsatzes an Wochengeld bzw. sollte sich bei einer Vergleichsberechnung auf Basis des Einkommens – Berechnungs-basis ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde - ein höherer Tagsatz ergeben, so besteht Anspruch auf diesen, maximal jedoch auf € 66,-. Der Zuverdienst ist nur bis zu € 5.800,- pro Jahr möglich.
Für Bezieherinnen in einer akut schwierigen Situation ist unter Umstän-den eine Verlängerung der Bezugsdauer in allen Bezugsvarianten um zusätzlich zwei Monate möglich. Das gilt auch für Alleinerziehende mit einem monatlichen Einkommen von unter € 1.200,- netto und bei laufenden Unterhaltsverfahren.
Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld muss für Geburten ab dem 01.01.2010 nicht mehr zurückgezahlt werden. Die maximale Bezugsdauer der Beihilfe beträgt ein Jahr. Sie wird in einer Höhe von € 180,- pro Monat gewährt. Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ersetzt den bisherigen Zuschuss. Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe ist, dass der Zuverdienst € 5.800,- jährlich nicht übersteigt und der Partner bzw. die Partnerin nicht mehr als € 16.200,- im Jahr verdient.
Bei den vier Pauschalvarianten darf man € 16.000,- pro Jahr oder maximal 60 Prozent des letzten Einkommens dazuverdienen. Berechnungsgrundlage ist der Einkommenssteuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinder-betreuungsgeld bezogen wurde. Im Rahmen der einkommensabhängigen Variante dürfen maximal € 5.800,- jährlich dazuverdient werden.
In die Zuverdienstgrenze sind alle steuerpflichtigen Einkünfte einzubeziehen. Also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Honorartätigkeiten. Die Zuverdienstgrenze betrifft nur den Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss der Überschreitungsbetrag zurückbezahlt werden.
Während und nach dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes können Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (Vermittelbarkeit) vorliegen und eine adäquate Kinderbetreuung gewährleistet ist.
Achtung: Auch diese Bezüge stellen ein Einkommen dar und sind bei der Zuverdienstgrenze zu beachten.
Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld im Voraus für bestimmte Monate zu verzichten. Die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte werden für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nicht hinzugezogen. Die Zuverdienstgrenze verringert sich anteilsmäßig mit den Verzichtsmonaten.
Seit 1. Jänner 2008 kann bis zu sechs Monaten im Nachhinein ein Verzicht widerrufen werden.
Für alle kurzen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes wurden die Nachweisfristen folgendermaßen geregelt: Die ersten neun Unter-suchungen müssen spätestens bis Ende des 10. Lebensmonates des Kindes nachgewiesen werden. Die letzte und zehnte Untersuchung muss spätestens bis Ende des 18. Lebensmonates des Kindes nachgewiesen werden. Für das Bezugsmodell I (lange Variante) gilt: Die erste Nachweisfrist entfällt, d.h. alle zehn Untersuchungen sind bis spätestens Ende des 18. Lebensmonates des Kindes nachzuweisen.
Wenn Sie Karenz in Anspruch nehmen, gilt der Kündigungsschutz bis vier Wochen nach Ende der Karenz. Ohne diese Schutzbestimmungen zu verlieren, kann neben dem karenzierten Dienstverhältnis nur bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr (=Karenzjahr) eine vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit der eigenen Arbeitgeberin bzw. dem eigenen Arbeitgeber vereinbart werden. Entspricht die Dauer der Karenz nicht dem gesamten Kalenderjahr, sind die 13 Wochen aliquot zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der zulässigen 13 Wochen führt zur Beendigung der Karenz und zum Verlust des Kündigungsschutzes. (Achtung: Zuverdienstgrenze!).
Während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ist der betreffende Elternteil kranken- und pensionsversichert. Seit dem 1. Jänner 2005 werden bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres die Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung angerechnet.
Eine Bildungskarenz kann unmittelbar im Anschluss an eine arbeitsrechtliche Karenz vereinbart werden. Für den Bezug des Weiterbildungsgeldes während der Bildungskarenz muss u.a. die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gegeben sein.
Zu den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gehören ein aufrechtes, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr, wobei die Karenzzeit eingerechnet wird, eine schriftliche Vereinbarung und der Nachweis über die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme.
Für den Bezug des Weiterbildungsgeldes während der Bildungskarenz muss die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gegeben sein. Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindest jedoch in der Höhe von € 14,53 pro Tag (Stand 2010). Das Weiterbildungsgeld kann auch gleichzeitig mit dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden.
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Mittwoch, 16.02.2011

