Arbeitsrechtliche Bestimmungen zum Karenzanspruch

Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Anspruch auf Karenz haben ArbeitnehmerInnen, HeimarbeiterInnen, Beamte und Beamtinnen und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder und auch Lehrlinge.

Adoptiv- und Pflegeeltern, welche unentgeltliche Pflege leisten, haben ebenso Anspruch auf Karenz.

Karenz kann entweder ausschließlich von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Zu beachten sind die Meldefristen gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bezüglich Karenzdauer.

Die Mutter hat im Anschluss an die Schutzfrist Anspruch auf Karenz, sofern sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Karenz endet mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit Meldung der Schwangerschaft und gilt bis vier Wochen nach Ablauf der Karenz.

Karenz kann bis zu zweimal zwischen den Eltern geteilt werden.

Der Vater hat einen Anspruch auf Karenz, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt (Ausnahme: beide Eltern können einen Monat gemeinsam in Karenz gehen.).

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters besteht nur bei Meldung einer Karenz/Elternteilzeit und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, grundsätzlich aber frühestens vier Monate vor dem Antritt einer Karenz/Elternteilzeit.

Während der Karenz kann beim arbeitgebenden Betrieb eine Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze ausgeübt werden. Des Weiteren kann neben dem karenzierten Diensverhältnis mit der bzw. dem bisherigen Arbeitgebenden bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr ein vorübergehendes Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeits-grenze vereinbart werden (z.B. Urlaubsvertretung). Der Kündigungs- und Entlassungsschutz bleibt sowohl für die Zeit der Beschäftigung als auch für die anschließende weiterdauernde Karenz aufrecht.Entspricht die Dauer der Karenz nicht dem gesamten Kalenderjahr, sind die 13 Wochen aliquot zu berücksichtigen. Eine Überschreitung der zulässigen 13 Wochen führt zur Beendigung der Karenz und zum Verlust des Kündigungsschutzes. (Beachten Sie jedoch die jährliche Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld!).

Während der Schutzfrist und der Karenz besteht unter folgenden Bedingungen ein Abfertigungsanspruch „alt“:

Vor Antritt der Karenz muss eine mindestens 5-jährige ununterbrochene Beschäftigung bei derselben bzw. bei demselben Dienstgebenden vorliegen; der Austritt („Mutterschaftsaustritt“) muss spätestens drei Monate vor Karenzende (mit dem zweiten Geburtstag des Kindes) erfolgen.

Der Abfertigungsanspruch beträgt 50 Prozent der Abfertigung und maximal drei Monatsgehälter.

Abfertigung „neu“: Der Anspruch auf Abfertigung „neu“ besteht nicht mehr gegenüber dem Arbeitgebenden, sondern gegenüber einer Mitarbeiter-vorsorgekasse, an die der Arbeitgebende Beiträge abführen muss. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Auszahlung der Abfertigung verlangen, wenn sie anlässlich der Geburt des Kindes einen Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt erklären.

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Mittwoch, 16.02.2011

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