Bildungskarenz

Die Bildungskarenz bietet Frauen und Männern die Möglichkeit einer Karenzierung vom Arbeitsplatz zu Bildungszwecken für einen Zeitraum von mindestens drei bis höchstens 12 Monaten innerhalb einer Rahmenfrist von insgesamt vier Jahren. Die Bildungskarenz kann in Einem oder in Teilen angetreten werden. Für den Bezug des Weiterbildungsgeldes muss die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gegeben sein. Das Weiterbildungsgeld gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von € 14,53 pro Tag (Stand 2010).

Folgende Voraussetzungen müssen für die Bildungskarenz erfüllt sein:

  1. Das aufrechte Arbeitsverhältnis muss mindestens ein Jahr bestehen (Elternkarenzzeiten werden eingerechnet).
  2. Anwendung des § 11 Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz oder einer gleichartigen landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmung.
  3. Es muss eine schriftliche Vereinbarung mit der bzw. dem Arbeitgebenden über die Freistellung für Bildungskarenz getroffen werden.
  4. Nachweis einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung.
  5. Seit 1. Jänner 2008 haben auch Beschäftigte in Saisonbetrieben einen Anspruch auf Bildungskarenz. Beim Arbeit-gebenden muss vor Antritt der Bildungskarenz in den letzten vier Jahren ein Jahr Beschäftigung und in den letzten drei Monaten vor Antritt der Bildungskarenz eine durchgehende Beschäftigung vorliegen.

Der Antrag auf Bildungskarenz ist beim zuständigen Arbeitsmarktservice einzubringen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche während der Bildungskarenz:

  1. Die Zeit der Bildungskarenz bleibt für dienstzeitenabhängige Rechtsansprüche (z.B. Bemessung der Kündigungsfrist, des Urlaubsausmaßes) unberücksichtigt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, hat die bzw. der Beschäftigte für die Dauer der Bildungskarenz Anspruch auf eine Beitragsleistung.
  3. Der Anspruch auf einmalige Bezüge wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht für jene Zeiten im Kalenderjahr, in denen kein Bildungskarenz in Anspruch genommen wird. Günstigere Vereinbarungen sind zulässig.
  4. Urlaub gebührt in dem Ausmaß, welches dem um die Dauer der Bildungskarenz verkürzten Dienstjahr entspricht.

Adressen, Downloads, Beratung

Die detaillierten Adressen sowie sämtliche Downloads befinden sich alphabetisch geordnet im Teil Adressen und Downloads. Hinweis: Im Zweifelsfall gilt die Druckversion auf der Downloadseite.

Nutzen Sie die Möglichkeit der persönlichen Beratung & Information. Kommen Sie zum FEMAIL oder rufen Sie an (T 05522 31002)!

Gesundheitsthemen:
Zur Spezialsuche

FEMAIL -
FrauenInformations-
zentrum Vorarlberg

Marktgasse 6
6800 Feldkirch
Österreich

T +43 (0)5522 31002 - 0
F +43 (0)5522 31002 - 33
E info(at)femail.at

Seite aktualisiert am:
Mittwoch, 16.02.2011

Land Vorarlberg

ESF

FEMAIL Fraueininformationszentrum
Infomappe - Informationen für Frauen von A-Z